der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen (E. II.6.3 und 7.3). Es sei durch die Aussagen des Beschuldigten, des Zivil- und Strafklägers sowie von E._____ erstellt, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger in den sog. Schwitzkasten genommen und ihn aufgefordert habe, sich zu beruhigen, was auch als Aufforderung, sich zu entschuldigten verstanden werden könne. Das Erzwingen einer Entschuldigung durch Gewalteinwirkung erfülle den Tatbestand der Nötigung, womit der Beschuldigte diesbezüglich schuldig zu sprechen sei (E. II.8.3 f.).