Wer dem Zivil- und Strafkläger die Verletzungen am Bein und am Auge zugefügt habe, könne gestützt auf die Aussagen des Zivil- und Strafklägers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Insbesondere seien die Aussagen des Zivil- und Strafklägers im Zusammenhang mit dem Tritt gegen das Bein nicht stringent. Hinsichtlich des Schlags auf das Auge habe der Zivil- und Strafkläger den Beschuldigten zudem nicht klar als Täter bezeichnen können. Der Beschuldigte, welcher durchwegs bestreite, den Zivil- und Strafkläger verletzt zu haben, sei deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und - 12 -