2.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, dass er nur habe schlichten wollen, als nicht glaubhaft und ging aufgrund der Aussagen der übrigen Beteiligten davon aus, dass der Beschuldigte aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen und den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels erfüllt habe (E. II.5.2.5.2 und 5.3.2). Der Zivilund Strafkläger habe mit dem komplizierten Bruch zumindest eine einfache Körperverletzung erlitten, welche kausale Folge der wechselseitigen Auseinandersetzung sei, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben sei und sich der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gemacht habe (E. II.5.3.4 f.).