Indem der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger von hinten den Ellbogen um den Hals gelegt, zugedrückt und ihn aufgefordert habe, sich zu entschuldigen, habe der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger gegen dessen Willen mit Gewalt zu einer Entschuldigung bewegt, womit sich der Beschuldigte der Nötigung schuldig gemacht habe.