Durch den Faustschlag sei der Zivil- und Strafkläger für fünf bis zehn Sekunden bewusstlos gewesen und habe eine Kontusion am linken Auge erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest für möglich gehalten, dass er dem Zivil- und Strafkläger mit dem Faustschlag Verletzungen und nicht bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens zufüge und habe sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.