Nach Ausschöpfung der medizinischen Massnahmen könne die Funktionsfähigkeit des rechten Beins des Zivil- und Strafklägers nicht mehr vollständig hergestellt werden. Der Zivil- und Strafkläger leide weiterhin unter Schmerzen und habe sich beruflich umorientieren müssen. Bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle am 13. März 2021 sei er arbeitsunfähig gewesen. Für den Beschuldigten seien der langfristige Heilungsprozess, die Arbeitsunfähigkeit und allenfalls dauerhafte körperliche Einschränkungen vorhersehbar gewesen. Dennoch habe er pflichtwidrig darauf vertraut, dass es nicht dazu kommen würde, womit er sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe.