Durch den Tritt des Beschuldigten habe der Zivil- und Strafklägers einen dreifachen Bruch des rechten Sprunggelenks (sog. Trimalleolarfraktur) mit begleitenden Bandverletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dem Zivil- und Strafkläger solche Verletzungen zuzufügen, womit er sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. - 11 -