Der Beschuldigte hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte ergänzend eventualiter, im Fall eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist angesichts der mit Berufung gestellten Anträge des Zivil- und Strafklägers auf vollumfänglichen Schuldspruch und Gutheissung der ausgewiesenen Zivilforderungen sowie des mit Anschlussberufung des Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Freispruchs umfassend angefochten und entsprechend in sämtlichen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).