4. Es sei in Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.– zuzüglich Zins von 5 % p.a. ab dem 24. Juni 2018 auszurichten. 5. Im Übrigen seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.