3. Evtl. sei in Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Strafverfahren verbundenen Aufwendungen in der Höhe von CHF 1'464.30 und CHF 9'420.70 zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (inkl. MWST) zu entschädigen.