"1. Es sei Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben sowie der Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Es sei Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Es sei Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und es seien die Zivil- und Genugtuungsansprüche des Zivilklägers gutzuheissen und nicht auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese im Zeitpunkt des neuen Urteils ausgewiesen sind.