"1. Die Ziffern 2 bis 4 sowie 7.2 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 4. September 2023 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf des Raufhandels sowie der Nötigung freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der vor erster Instanz eingereichten Kostennote von CHF 10'714.45 (inkl. MWST) auszurichten.