5. Die Zivil- und Genugtuungsansprüche des Zivil- und Strafklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6. Dem Zivil- und Strafkläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 136 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers werden auf die Staatskasse genommen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Beschuldigten, Thomas Bosshard, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 7'506.90 (inkl. Fr. 536.70 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c. nachstehend) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.