Der Beschuldigte hat sich insbesondere aufgrund seines massiven Einwirkens auf A._____ wissentlich und willentlich aktiv an der wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt und war damit einverstanden. Weitere Straftatbestände: Nötigung (Art. 181 StGB), fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung Der Beschuldigte schädigte fahrlässig einen Menschen am Körper schwer.