Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.182 (ST.2022.8; STA.2018.7879) Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatkläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1997, von Birrhard, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Breunig-Hollinger, […] Gegenstand Raufhandel, Körperverletzung, Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 17. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten folgende Anklage: "1. Raufhandel Der Beschuldigte hat sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines oder mehrerer Menschen zur Folge hatte. Am 24.06.2018, ca. 00.30 Uhr, kam es anlässlich einer Party an der Q- Strasse, R-Platz, S._____, zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen C._____ und D._____. Kurz danach trafen die beiden Gruppen, bestehend aus A._____, C._____ (separater Strafbefehl) und E._____ auf der einen Seite und dem Beschuldigten und seinen Begleitern F._____, G._____, H._____ und D._____ (jeweils separate Strafbefehle) auf der anderen Seite ausserhalb des Festgeländes in der Einfahrt zum T._____ erneut aufeinander und es erfolgte eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen, hauptsächlich provoziert durch C._____. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung näherte sich D._____ C._____, um ihn zur vorangegangenen Auseinandersetzung zur Rede zu stellen, worauf C._____ D._____ mit der Faust ins Gesicht schlug. Daraufhin eilten innert weniger Sekunden nacheinander zuerst F._____ und H._____, dann G._____ und zuletzt der Beschuldigte D._____ und A._____ C._____ zur Hilfe und beteiligten sich am Handgemenge. A._____ wurde von H._____ mit dem Ellbogen auf die linke Wange geschlagen, worauf er ihm ebenfalls einen Schlag verpasste. F._____ schubste C._____. Es kam zu einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung vorwiegend zwischen dem Beschuldigten, H._____ und A._____ einerseits sowie zwischen D._____, F._____, G._____ und C._____ andererseits. Es waren alle aktiv beteiligt, indem sie sich gegenseitig Schläge und Tritte verpassten. Dabei hat der Beschuldigte A._____ mindestens einmal von vorne, leicht seitlich, zwischen das Knie und den Unterschenkelbereich des rechten Beins getreten, wodurch er ihn verletzte (siehe Sachverhalt Ziff. 2 und 3.1. nachfolgend) und zu Boden ging. E._____ legte sich schützend über den Körper von A._____, um ihn vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Die Beteiligten zerrten sie jedoch von ihm weg. Daraufhin setzte der Beschuldigte den auf dem Boden liegenden A._____ von hinten auf und legte ihm den Ellenbogen um den Hals, drückte zu und forderte von ihm, sich zu entschuldigen und zu sagen, dass es ihm leidtue (siehe Sachverhalt Ziff. 4 nachfolgend). Danach schlug er mit der anderen Hand mit der Faust ins linke Auge von A._____. Durch den Schlag verlor A._____ für fünf bis zehn Sekunden das Bewusstsein (siehe Sachverhalt Ziff. 3.2. nachfolgend). Aufgrund der Alarmierung der Polizei entfernten sich der Beschuldigte, F._____, G._____, H._____ und D._____. A._____ sowie C._____ blieben zurück. -3- Der Beschuldigte hat sich insbesondere aufgrund seines massiven Einwirkens auf A._____ wissentlich und willentlich aktiv an der wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt und war damit einverstanden. Weitere Straftatbestände: Nötigung (Art. 181 StGB), fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung Der Beschuldigte schädigte fahrlässig einen Menschen am Körper schwer. Durch den Tritt des Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung (Sachverhalt Ziff. 1 hievor) erlitt der Geschädigte A._____, geb. tt.mm.jjjj, U-Strasse, V._____, einen dreifachen Bruch im Bereich des rechten Sprunggelenks (sog. Trimalleolarfraktur) sowie begleitende Bandverletzungen [einen schrägen Bruch des Wadenbeins (sog. Fibula) im knienahen Anteil (sog. Maisonneuve-Fraktur), einen Bruch des hinteren Vorsprungs des fussnahen Schienbeins (sog. Volkmann Dreieck) sowie einen Bruch des inneren Vorsprungs des fussnahen Schienbeins (sog. Malleolus medialis)]. Infolge dieser Brüche bzw. als Folge der inzwischen mehrfach operierten Maisonneuve-Verletzung entstanden Vernarbungen am Kapsel-Band-Apparat des oberen Sprunggelenkes und die fokalen Knorpelschäden insbesondere im Bereich des Innenknöchels, mithin dauerhafte, bleibende Schädigungen am Bein, die nicht von alleine ausheilen können. A._____ litt infolgedessen beim Austritt aus der Rehaklinik Bellikon am 30.06.2020 weiterhin an belastungsabhängigen Schmerzen (ventrales und mediales OSG rechts), an einer eingeschränkten Beweglichkeit Eversion/Inversion des Fusses rechts, an Instabilitätsgefühl OSG rechts, an einem leicht hinkenden Gang, an Kribbelparästhesien Dig. I und II Fuss rechts, sowie Parästhesien Fussrücken rechts. Seither sind die Schmerzen und Beschwerden bei voller Belastung stärker geworden. Es ist ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Die Fraktur ist stabil ausgeheilt und die diagnostisch sowie therapeutisch sinnvollen medizinischen Massnahmen wurden erkennbar ausgeschöpft, einschliesslich umfassender ambulanter und auch stationärer rehabilitativer Anwendungen und langfristiger Physiotherapien und MTT-Verordnungen. Die Funktionsfähigkeit des rechten Beins wird nicht mehr vollständig eintreten. Bei einem sicheren, hilfsmittelfreien Gang mit einer endgradigen, belastungsabhängigen Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks bei einer beginnenden medialen Arthrose ist auch durch weitere Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Aufgrund der Verletzungen ist dem Geschädigten noch lediglich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags (100%), -4- überwiegend (>50%) im Sitzen sowie nach eigener Wahl zeitweise, aber nicht dauerhaft zum Stehen und auf kurzen Distanzen auf festem und ebenem Untergrund zum Gehen zumutbar. Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund, repetitiv zum Begehen von Treppen, zum Besteigen von Leitern und Gerüsten sind ausge- schlossen. Ebenso sind körperliche Zwangshaltungen zum Hocken, Knien und Kauern mit einer besonderen Belastung des rechten, verletzten Fusses zu vermeiden. Eine regelmässige Maschinenbe- dienung mit Fussschaltern sowie mit Schwingungs- und Vibrations- übertragungen auf den rechten Fuss sind ebenfalls nicht leidens- gerecht. Die bleibenden Schäden verunmöglichen es A._____, seine angestammte Tätigkeit als Automechaniker/Pneumonteur auszuüben, weshalb er sich beruflich umorientieren musste. Seit dem 13.03.2021 arbeitet er als Lagerdisponent und Verkäufer bei Hilti. Bis zum Stellenantritt war A._____ arbeitsunfähig. Hinzu kommt der lange Heilungsprozess mit diversen Eingriffen und Untersuchungen wie Operationen, MRI-Untersuchungen, Infiltrationen, Spiegelung des oberen Sprunggelenks mit Entfernung von Gewebe, Physiotherapie, lokale und systemische entzündungshemmende Therapie, Magnetre- sonanzuntersuchung sowie wiederholten ambulanten und stationären Aufenthalten. Der Beschuldigte trat A._____ wissentlich und willentlich in sorgfaltspflichtwidriger Weise gegen das Bein. Es war für den Beschuldigten voraussehbar, dass ein solcher Tritt zwischen das Knie und den Unterschenkelbereich des rechten Beins zu einem langfristigen Heilungsprozess, Arbeitsunfähigkeit und allenfalls dauerhaften körperlichen Einschränkungen führen kann. Dennoch vertraute er pflichtwidrig unvorsichtig darauf, dass es nicht dazu kommen würde. Hätte der Beschuldigte den Tritt nicht ausgeführt, wäre A._____ nicht in diesem Umfang verletzt worden. 3. Mehrfache einfache Körperverletzung Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit geschädigt. 3.1.Der Beschuldigte trat A._____ (Sachverhalt Ziff. 1 hievor) wissentlich und willentlich gegen das Bein. Er wusste bzw. hielt es zumindest für möglich und nahm in Kauf, dass er dem Geschädigten mit dem Tritt Verletzungen wie in Ziff. 2, 1. Abschnitt, beschrieben zufügt. 3.2.Der Beschuldigte schlug A._____ (Sachverhalt Ziff. 1 hievor) wissentlich und willentlich mit der Faust ins linke Auge. Durch den Schlag verlor A._____ für fünf bis zehn Sekunden das Bewusstsein und erlitt eine Kontusion am linken Auge. Er wusste bzw. hielt es zumindest für möglich und nahm in Kauf, dass er dem Geschädigten mit dem Faustschlag Verletzungen und nicht bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens zufügt. -5- 4. Nötigung Der Beschuldigte hat jemanden durch Gewalt genötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschuldigte legte dem bereits auf dem Boden liegenden und verletzten A._____ (Sachverhalt Ziff. 1 hievor) von hinten den Ellenbogen um den Hals, drückte zu und forderte ihn auf, sich zu entschuldigen und zu sagen, dass es ihm leidtue. Unter dem Einfluss dieser Gewalt wurde A._____ dazu veranlasst, sich widerwillig zu entschuldigen. Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest in Kauf, dass die von ihm angewandte Einwirkung auf A._____ dazu geeignet war, ihn gegen seinen Willen zu einer Entschuldigung zu bewegen." Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte die Verurteilung des Beschuldig- ten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage). 2. 2.1. Am 4. September 2023 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden die Hauptverhandlung statt. Es wurden der Beschuldigte sowie als Auskunftspersonen der Zivil- und Strafkläger, D._____ und G._____ befragt. 2.2. Mit Urteil vom 4. September 2023 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Baden: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe -6- von 96 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 2'880.00 und einer Busse von Fr. 720.00 verurteilt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen auszusprechen. 4. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Zivil- und Genugtuungsansprüche des Zivil- und Strafklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6. Dem Zivil- und Strafkläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 136 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers werden auf die Staatskasse genommen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Beschuldigten, Thomas Bosshard, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 7'506.90 (inkl. Fr. 536.70 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c. nachstehend) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'600.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'150.00 c) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 7'506.90 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 119.45 e) den Spesen Fr. 285.00 Total Fr. 11'661.35 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) und lit. e) im Umfang von ½, das heisst im Gesamtbetrag von Fr. 2'077.20 auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten zur Hälfte selbst zu tragen. Ihm wird für die Verteidigung durch Lukas Breunig, Rechtsanwalt, […], eine Entschädigung von Fr. 4'738.80 (inkl. Fr. 338.80 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung dieser Summe nach Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen." -7- 2.3. Nachdem dem Zivil- und Strafkläger das Urteilsdispositiv am 13. Septem- ber 2023 schriftlich eröffnet worden war, meldete er am 14. September 2023 die Berufung an. 3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 26. Juli 2024 er- klärte der Zivil- und Strafkläger am 13. August 2024 die Berufung und bean- tragte einen vollumfänglichen Schuldspruch, die Gutheissung der Zivil- forderungen, soweit diese ausgewiesen seien, sowie die Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Am 27. August 2024 leistete der Zivil- und Strafkläger die mit Verfügung vom 16. August 2024 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 28. August 2024 erklärte der Beschuldigte die Anschluss- berufung und beantragte: "1. Die Ziffern 2 bis 4 sowie 7.2 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 4. September 2023 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf des Raufhandels sowie der Nötigung freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der vor erster Instanz eingereichten Kostennote von CHF 10'714.45 (inkl. MWST) auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer)." 3.4. Mit Eingabe vom 2. September 2024 beantragte der Zivil- und Strafkläger die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens und beantragte die Befragung von E._____ als Zeugin sowie die Befragung des Zivil- und Strafklägers unter Beizug eines Übersetzers. -8- 3.5. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erstattete der Beschuldigte die Anschlussberufungsbegründung und hielt an seinen in der Anschlussbe- rufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.6. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erstattete der Zivil- und Strafkläger die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung ge- stellten Anträge. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe 4. November 2024) die Berufungsantwort ein und beantragte die Gutheissung der Berufung, unter Kostenfolgen zulasten des Beschul- digten. 3.8. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Anschlussberufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. 3.9. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte der Zivil- und Strafkläger die Anschlussberufungsantwort ein und beantragte: "1. Es sei Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben sowie der Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Es sei Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Es sei Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und es seien die Zivil- und Genugtuungsansprüche des Zivilklägers gutzuheissen und nicht auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese im Zeitpunkt des neuen Urteils ausgewiesen sind. 4. Es seien die Ziffern 7.2 und Ziff. 8 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Gebühren und Kosten sowie die Parteikosten von Amtes wegen neu festzulegen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." -9- 3.10. Mit Eingabe vom 19. November 2024 erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort. Er beantragte die Abweisung der in der Berufungsbe- gründung gestellten Anträge und hielt an seinen in der Anschlussbe- rufungserklärung gestellten Anträgen fest, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates (inkl. MwSt). 3.11. Am 13. August 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Zivil- und Strafklägers als Auskunftsperson sowie des Beschuldigten statt. Der Zivil- und Strafkläger stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 und Bestätigung von Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz sowie in Ablehnung der Anträge des Beschuldigten, der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 122 StPO CHF 9'853.85 und CHF 9'420.70 zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Evtl. sei in Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Strafverfahren verbundenen Aufwendungen in der Höhe von CHF 1'464.30 und CHF 9'420.70 zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Es sei in Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.– zuzüglich Zins von 5 % p.a. ab dem 24. Juni 2018 auszurichten. 5. Im Übrigen seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Es seien die Ziffern 7.2 und Ziff. 8 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Gebühren und Kosten sowie die Parteikosten von Amtes wegen neu festzulegen evtl. zuzüglich einer Prozessentschädigung im Betrag von CHF 1'464.30 und CHF 9'420.70 zuzüglich des Aufwands für die - 10 - Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (inkl. MWST) für anwaltliche Umtriebe des Privatklägers. 7. Es sei dem Privatkläger die unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen und ihm mit dem Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." Der Beschuldigte hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte ergänzend eventualiter, im Fall eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist angesichts der mit Berufung gestellten An- träge des Zivil- und Strafklägers auf vollumfänglichen Schuldspruch und Gutheissung der ausgewiesenen Zivilforderungen sowie des mit An- schlussberufung des Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Frei- spruchs umfassend angefochten und entsprechend in sämtlichen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 ereignete sich am 24. Juni 2018 nach Mitternacht in der Einfahrt zum T._____ in S._____ eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, an welcher sich der Be- schuldigte, F._____, G._____, H._____ und D._____ einerseits sowie der Zivil- und Strafkläger und C._____ andererseits beteiligt hätten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger mindestens einmal von vorne bzw. leicht seitlich zwischen das Knie und den Unterschenkelbereich des rechten Beins getreten, worauf der Zivil- und Strafkläger zu Boden gegangen sei. In der Folge habe der Beschuldigte dem am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger von hinten den Ellbogen um den Hals gelegt, zugedrückt und ihn aufgefordert, sich zu entschuldigen, was der Zivil- und Strafkläger schliesslich getan habe. Danach habe der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger einen Faustschlag auf das linke Auge verpasst. Durch den Tritt des Beschuldigten habe der Zivil- und Strafklägers einen dreifachen Bruch des rechten Sprunggelenks (sog. Trimalleolarfraktur) mit begleitenden Bandverletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dem Zivil- und Strafkläger solche Verletzungen zuzufügen, womit er sich der einfachen Körperver- letzung schuldig gemacht habe. - 11 - Nach Ausschöpfung der medizinischen Massnahmen könne die Funktions- fähigkeit des rechten Beins des Zivil- und Strafklägers nicht mehr voll- ständig hergestellt werden. Der Zivil- und Strafkläger leide weiterhin unter Schmerzen und habe sich beruflich umorientieren müssen. Bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle am 13. März 2021 sei er arbeitsunfähig gewesen. Für den Beschuldigten seien der langfristige Heilungsprozess, die Arbeits- unfähigkeit und allenfalls dauerhafte körperliche Einschränkungen vorher- sehbar gewesen. Dennoch habe er pflichtwidrig darauf vertraut, dass es nicht dazu kommen würde, womit er sich der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung schuldig gemacht habe. Durch den Faustschlag sei der Zivil- und Strafkläger für fünf bis zehn Sekunden bewusstlos gewesen und habe eine Kontusion am linken Auge erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest für möglich ge- halten, dass er dem Zivil- und Strafkläger mit dem Faustschlag Verletzung- en und nicht bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens zufüge und habe sich der einfachen Körperverletzung schuldig ge- macht. Indem der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger von hinten den Ellbogen um den Hals gelegt, zugedrückt und ihn aufgefordert habe, sich zu ent- schuldigen, habe der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger gegen dessen Willen mit Gewalt zu einer Entschuldigung bewegt, womit sich der Be- schuldigte der Nötigung schuldig gemacht habe. 2.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, dass er nur habe schlichten wollen, als nicht glaubhaft und ging aufgrund der Aussagen der übrigen Beteiligten davon aus, dass der Beschuldigte aktiv an der Aus- einandersetzung teilgenommen und den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels erfüllt habe (E. II.5.2.5.2 und 5.3.2). Der Zivil- und Strafkläger habe mit dem komplizierten Bruch zumindest eine einfache Körperverletzung erlitten, welche kausale Folge der wechselseitigen Aus- einandersetzung sei, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung ge- geben sei und sich der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gemacht habe (E. II.5.3.4 f.). Wer dem Zivil- und Strafkläger die Verletzungen am Bein und am Auge zugefügt habe, könne gestützt auf die Aussagen des Zivil- und Strafklägers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Insbesondere seien die Aussagen des Zivil- und Strafklägers im Zusammenhang mit dem Tritt gegen das Bein nicht stringent. Hinsichtlich des Schlags auf das Auge habe der Zivil- und Strafkläger den Beschuldigten zudem nicht klar als Täter bezeichnen kön- nen. Der Beschuldigte, welcher durchwegs bestreite, den Zivil- und Straf- kläger verletzt zu haben, sei deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und - 12 - der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen (E. II.6.3 und 7.3). Es sei durch die Aussagen des Beschuldigten, des Zivil- und Strafklägers sowie von E._____ erstellt, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger in den sog. Schwitzkasten genommen und ihn aufgefordert habe, sich zu beruhigen, was auch als Aufforderung, sich zu entschuldigten verstanden werden könne. Das Erzwingen einer Entschuldigung durch Gewalt- einwirkung erfülle den Tatbestand der Nötigung, womit der Beschuldigte diesbezüglich schuldig zu sprechen sei (E. II.8.3 f.). 2.3. 2.3.1. Mit Berufung des Zivil- und Strafklägers wird zu den angefochtenen vor- instanzlichen Freisprüchen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung im Wesentlichen vorgebracht, dass lediglich der Beschuldigte als Verursacher der Verletzungen des Zivil- und Strafklägers in Frage komme. Hinsichtlich der Beinverletzungen wird insbesondere ausgeführt, es be- stünden keine Zweifel, dass es zu einer Einwirkung auf den Zivil- und Straf- kläger gekommen sein müsse. E._____, welche von der Vorinstanz nicht befragt worden sei, habe angegeben, dass der Zivil- und Strafkläger nicht von selbst hingefallen sei. Selbst der Beschuldigte habe nicht angegeben, dass der Zivil- und Strafkläger von selbst zu Boden gegangen sei. Die Entstehung der Verletzung durch Einwirkung auf den Zivil- und Strafkläger sei zudem gemäss dem (von der Vorinstanz nicht gewürdigten) Gutachten mit dem Befund vereinbar. Auch die Alkoholisierung des Zivil- und Straf- klägers spreche nicht dagegen. Dass die erlittene Verletzung auch ohne Dritteinwirkung hätte entstehen können, sei eine abstrakte Feststellung und vermöge keine Zweifel zu begründen. Der hauptsächliche Vorgang habe zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger stattgefunden. Der Beschuldigte bestreite nicht, dass es zwischen ihm und dem Zivil- und Strafkläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Beim vom Beschuldigten geschilderten Kniestoss in den Genitalbereich handle es sich indessen um eine Schutzbehauptung, mit welcher der Beschuldigte den Vorwurf habe verhindern wollen, den Zivil- und Strafkläger am Bein verletzt zu haben. Seine Aussagen seien jedoch lückenhaft, da er keinerlei Folgen des Kniestosses schildere und offen lasse, weshalb der Zivil- und Strafkläger plötzlich am Boden gewesen sei. Zu Lasten des Beschuldigten sei schliesslich zu würdigen, dass die Auskunftspersonen D._____ und G._____ an der Hauptverhandlung die Aussagen verweigert und ihn nicht entlastet hätten. Insgesamt komme einzig der Beschuldigte als Verursacher der Beinverletzungen in Frage. Anhaltspunkte, dass eine Drittperson dem Zivil- und Strafkläger die Verletzungen beigebracht haben könnte, gebe es nicht. - 13 - Zur beim Zivil- und Strafkläger festgestellten Kontusion am linken Auge wird auf die Aussagen von E._____ verwiesen, welche vermutet habe, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger auf das Auge geschlagen habe. E._____ sei jedoch von der Vorinstanz nicht befragt worden. Mangels Alternativszenario bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte, welcher den Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe, diesen auch geschlagen und am Auge verletzt habe. Eine Dritttäterschaft scheide aus. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden bezeichnet die Ausführungen des Zivil- und Strafklägers in der Berufungsantwort vom 31. Oktober 2024 als zutreffend. 2.3.3. Mit Berufungsantwort des Beschuldigten vom 19. November 2024 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Knietritt gegen die Genitalien des Privatklägers erstellt sei. Der Zivil- und Strafkläger bestreite diesen erst- mals im Berufungsverfahren, was nicht glaubhaft sei. Die Beinverletzung des Zivil- und Strafklägers stamme nicht vom Beschuldigten. Es gebe ge- mäss Gutachten, auf welches die Vorinstanz abgestellt habe, verschiedene Möglichkeiten, wie diese entstanden sein könnte. Dabei sei ein Selbstunfall eine wahrscheinliche Variante, auch wenn der Beschuldigte dies nicht gesehen habe. E._____ habe angegeben, nicht gesehen zu haben, weshalb der Zivil- und Strafkläger hingefallen sei. Bei ihrer Aussage, dass er nicht von selbst hingefallen sei, handle es sich damit um eine blosse Vermutung. Eine erneute Befragung von E._____ biete keinen Mehrwert, da seit dem Vorfall bereits über sechs Jahre vergangen seien. Der Zivil- und Strafkläger begründe seine Auffassung, dass sich der Hauptvorgang zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger ereignet habe und einzig der Beschuldigte als Verursacher der Beinverletzungen in Frage komme, nicht. Aus der Aussageverweigerung der Auskunftspersonen könne nichts Nachteiliges zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Diese seien hierzu befugt gewesen. Der Beschuldigte habe ausgesagt und sich mit seinen Aussagen entlastet. Der Tatbestand des Raufhandels sanktioniere die blosse abstrakte Gefährdung und schütze damit ein anderes Rechtsgut als der Tatbestand der Körperverletzung. Selbst wenn der Beschuldigte den Tatbestand des Raufhandels erfüllt hätte, was bestritten werde, lasse sich daraus nicht auf eine Körperverletzung schliessen. Der Beschuldigte habe einen Kniestoss gegen die Genitalien des Zivil- und Strafklägers ausgeführt, um sich gegen dessen andauernde Faustschläge auf den Rücken zu wehren. Dass der Zivil- und Strafkläger keine Verletzungen zwischen den Beinen gehabt habe, spreche nicht dagegen. Es sei angesichts der bestehenden Ausnahmesituation nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte nicht auf die Reaktion des Zivil- und Strafklägers geachtet habe. Seine Sicht sei aufgrund der Lederjacke, die ihm über den Kopf gerutscht sei, stark eingeschränkt gewesen, weshalb er - 14 - die Reaktion des Zivil- und Strafklägers nicht habe sehen können. Der Be- schuldigte habe stets stringent ausgesagt, während der Zivil- und Straf- kläger den Beschuldigten erst im Laufe des Verfahrens belastet habe. Der Zivil- und Strafkläger habe einen Atemalkoholgehalt von 0.91 mg/l aufge- wiesen, was einem Blutalkoholgehalt von 1.82 Promille entspreche. Er sei damit unter massivem Alkoholeinfluss gestanden, weshalb die Polizei den Sachverhalt auch nicht vor Ort habe erheben können. Entsprechend gehe das Gutachten zutreffend davon aus, dass beim Zivil- und Strafkläger Gleichgewichtsstörungen vorgelegen haben dürften, welche für eine Ent- stehung der Verletzung ohne Fremdeinwirkung ursächlich gewesen sein könnten. Es bestünden damit konkrete und relevante Zweifel, dass die Ver- letzungen durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Hinsichtlich der Augenverletzung wird ausgeführt, dass der Zivil- und Straf- kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 nicht klar habe benennen können, wer ihn auf das linke Auge geschlagen habe, wo- bei er zwei Personen im Verdacht gehabt habe. Die Aussagen von E._____ seien zudem unklar, wobei eine erneute Befragung nicht zielführend sei. Der Beschuldigte habe – mit Ausnahme des Knieschlags zwischen die Beine des Zivil- und Strafklägers – keine Schläge gegen den Zivil- und Strafkläger ausgeführt. 2.4. Mit Anschlussberufung des Beschuldigten wird hinsichtlich des ange- fochtenen vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raufhandels zusam- mengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte durchwegs klar an- gegeben habe, nicht aktiv in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen zu sein. Er habe lediglich schlichten wollen und ausschliesslich sich selber geschützt. Die Vorinstanz führe nicht weiter aus, weshalb sie diese An- gaben des Beschuldigten als lebensfremd erachte. Es könne kein unter- stützendes Verhalten für eine Streitpartei nachgewiesen werden, was für eine Verurteilung wegen Raufhandels jedoch erforderlich sei. Sollte von einer Beteiligung an der Auseinandersetzung ausgegangen werden, sei der Beschuldigte selbst im Falle eines Schuldspruchs wegen Raufhandels gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StGB nicht zu bestrafen, da er lediglich abge- wehrt und zu schlichten versucht habe. Zum Schuldspruch wegen Nötigung wird im Wesentlichen geltend ge- macht, dass der Beschuldigte stets ausgesagt habe, den Arm um den Hals des Zivil- und Strafklägers gelegt zu haben. Er habe jedoch weder zuge- drückt noch eine Entschuldigung eingefordert, sondern den Zivil- und Straf- kläger lediglich aufgefordert, sich zu beruhigen und eine Bestätigung ver- langt, dass er nicht mehr auf ihn losgehe, wenn er ihn loslasse. Im Übrigen fehle es an der Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte habe keine Gewalt an- gewandt, sondern den Zivil- und Strafkläger nach dessen körperlichen Übergriffen gesichert, indem er den Ellbogen um ihn gelegt habe. Das - 15 - Mittel sei damit erlaubt gewesen. Selbst wenn von einer (bestrittenen) ein- verlangten Entschuldigung ausgegangen würde, wäre eine solche ange- zeigt gewesen, nachdem es seitens des Zivil- und Strafklägers zu Gewalt gegenüber der Gruppe des Beschuldigten gekommen sei. Das Aus- sprechen einer Entschuldigung sei überdies kein ernstlicher Nachteil. Auch der Zweck des Verhaltens des Beschuldigten und das Verhältnis zwischen Zweck und Mittel seien damit rechtmässig gewesen. 2.5. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. November 2024 führt die Staatsan- waltschaft Baden zusammengefasst aus, dass beim Tatbestand des Rauf- handels jede aktive Teilnahme – auch ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung gelte. Die Beteiligung an der wechsel- seitigen Auseinandersetzung sei unbestritten. Aus Art. 133 Abs. 2 StGB lasse sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Es sei eine Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte lediglich habe schlichten wollen und in Abwehrabsicht gehandelt habe. Insbesondere erscheine nicht glaubhaft, dass der Zivil- und Strafkläger gegenüber dem Beschuldigten ein aggressives Verhalten gezeigt habe, zumal der Zivil- und Strafkläger offen- sichtlich wehrlos am Boden gelegen sei. Ein Griff mit dem Ellbogen um den Hals könne innert kurzer Zeit lebensgefährliche Folgen haben und sei in jeglicher Hinsicht unverhältnismässig zu der vom Zivil- und Strafkläger aus- gehenden Gefahr. Der Beschuldigte habe den Zivil- und Strafkläger ange- griffen, als dieser am Boden gelegen sei. Damit habe er den Kampf tat- sächlich angeheizt, die Risiken der Schlägerei erhöht und aktiv zur ab- strakten Gefahr beigetragen. Sowohl der Zivil- und Strafkläger als auch E._____ hätten übereinstimmend bestätigt, dass der Zivil- und Strafkläger von der Person, die ihn in den Schwitzkasten genommen habe, aufgefordert worden sei, sich zu entschuldigen. Zwar weise E._____ als damalige Freundin des Zivil- und Strafklägers eine gewisse Nähe zu diesem auf. Ihre Aussagen seien jedoch detailliert und nachvollziehbar. Mit ihrer Aussage, dass sie nicht gewusst habe, worum es gehe, der Zivil- und Strafkläger aber geschrien habe, dass er sich entschuldige, setze sie ihre Aussage in den Kontext ihrer übrigen Aussagen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben unterstreiche. Der Beschuldigte, welcher angebe, dass er den Zivil- und Strafkläger lediglich aufgefordert habe, sich zu beruhigen, habe dagegen ein enormes Eigeninteresse, sich selber zu begünstigen. Es sei damit auf die Sach- verhaltsdarstellung des Zivil- und Strafklägers und von E._____ abzustellen. Das Festhalten des am Boden liegenden verletzten Privatklägers mittels Schwitzkasten genüge der geforderten Intensität der körperlichen Einwirkung zweifellos. Es handle sich um ein rechtswidriges Mittel, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. Der Einwand des Be- schuldigten, dass er nicht zugedrückt habe, sei damit ohne Belang. - 16 - 2.6. Mit Anschlussberufungsantwort des Zivil- und Strafklägers vom 4. Novem- ber 2024 wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen seines Bekannten F._____ in die Schlägerei involviert gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte den mit einer schweren Beinverletzung auf dem Boden liegenden Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe, schliesse aus, dass der Be- schuldigte lediglich sich selbst habe schützen bzw. habe schlichten wollen. Dass der verletzte Zivil- und Strafkläger aggressiv gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Zivil- und Straf- kläger auf dem Boden geheult habe, was ebenfalls nicht auf ein Gewalt- potenzial schliessen lasse, welches gerechtfertigt hätte, gegen den Zivil- und Strafkläger vorzugehen und ihn in den Schwitzkasten zu nehmen. Für eine Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB bleibe daher kein Raum. Der Beschuldigte gebe selbst an, vom Zivil- und Strafkläger eine Bestätigung und damit ein Tun verlangt zu haben. Es sei kein Grund ersichtlich, nicht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten müsse die abgenötigte Handlung nicht mit einem ernstlichen Nachteil des Opfers verbunden sein. Es sei im Übrigen nicht möglich, jemanden in den Schwitzkasten zu nehmen, ohne zuzudrücken. Offen könne einzig sein, mit wieviel Kraft jemand zudrücke. Der Beschuldigte habe damit alle Tatbestandsmerkmale der Nötigung er- füllt. 2.7. Der Beschuldigte sowie der Zivil- und Strafkläger hielten an der Berufungs- verhandlung an ihren Anträgen fest. 3. 3.1. Gemäss den verschiedenen Aussagen der betreffenden Personen sowie dem Bericht des Sicherheitsdienstes ist erstellt, dass der Zivil- und Straf- kläger mit seiner Freundin E._____ und C._____ sowie der Beschuldigte mit F._____, H._____, G._____ und D._____ am Abend des 23./24. Juni 2018 eine Party auf dem R-Platz in S._____ besuchten, wobei es auf der Tanzfläche zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung zwischen einzelnen Personen der beiden Gruppen kam (polizeiliche Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018 UA act. 565; delegierte Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 23. Januar 2019 UA act. 570 und 572; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 724; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 GA act. 58 f. und 71; Aussagen des Zivil- und Strafklägers an der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4; delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 UA act. 657 f. und 661; delegierte Einvernahme des Beschuldigten - 17 - vom 3. Juli 2019 UA act. 642; Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung GA act. 74 f.; Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11; polizeiliche Einvernahme von F._____ vom 1. September 2018 UA act. 579 f.; delegierte Einvernahme von F._____ vom 28. März 2019 UA act. 588; delegierte Einvernahme von H._____ vom 10. April 2019 UA act. 610). Gemäss Bericht des Sicherheitsdienstes sei der mutmassliche Verur- sacher – eines der späteren Opfer – vom Gelände verwiesen worden (UA act. 313). Unbestritten ist weiter, dass die beiden Gruppen wenig später bei der Ein- fahrt zum T._____ erneut aufeinander trafen und es zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung kam (polizeiliche Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018 UA act. 565 f.; delegierte Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 23. Januar 2019 UA act. 570 ff.; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 719 ff.; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 GA act. 58 ff.; Aussagen des Zivil- und Strafklägers an der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.; delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 UA act. 658 ff.; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 UA act. 642 ff.; Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 GA act. 74 ff.; Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.; polizeiliche Einvernahme von F._____ vom 1. September 2018 UA act. 579 ff.; delegierte Einvernahme von F._____ vom 28. März 2019 UA act. 588 ff.; Aussagen von F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 716 f.; delegierte Einvernahme von H._____ vom 10. April 2019 UA act. 610 ff.). Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom 11. November 2018 (UA act. 284 ff.), dem Polizeirapport der Stadtpolizei S._____ vom 19. Sep- tember 2018 (UA act. 293 ff.) und dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei vom 8. September 2019 (UA act. 298 ff.) rief die im Parkhaus anwesende I._____ um 00.47 Uhr via Notruf die Polizei. Beim Eintreffen der Stadtpolizei S._____ seien von den beteiligten Personen nur noch der Zivil- und Strafkläger, C._____ sowie E._____ vor Ort gewesen. Die beiden Männer seien stark angetrunken gewesen, so dass kein Gespräch möglich gewesen sei und der Tatablauf nicht habe rekonstruiert werden können. Der Zivil- und Strafkläger sei aufgrund von Fussverletzungen mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden (UA act. 294). Er habe um 01.38 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.91 mg/l (UA act. 285 und 293) bzw. um 01.55 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1.8 Promille (UA act. 298) aufgewiesen. - 18 - Beim Zivil- und Strafkläger wurde eine Trimalleolarfraktur rechts (gemäss https://flexikon.doccheck.com/ eine Sonderform der Sprunggelenksfraktur) mit Bruch des Wadenbeins (sog. Fibula) im knienahen Anteil (sog. Maison- neuve-Fraktur), Bruch des hinteren Vorsprungs des fussnahen Schien- beins (sog. Volkmann Dreieck), Bruch des inneren Vorsprungs des fuss- nahen Schienbeins (sog. Malleolus medialis) und begleitenden Bandver- letzungen festgestellt (provisorischer Austrittsbericht des KSB vom 27. Juni 2018 UA act. 342; Bericht Notfall KSB vom 24. Juni 2018 UA act. 337 f.; vgl. insb. dazu auch rechtsmedizinisches Gutachten vom 8. April 2021 UA act. 543 f.). Zudem erlitt der Zivil- und Strafkläger eine Kontusion am linken Auge (Bericht Notfall KSB vom 24. Juni 2018 UA act. 337 f.). Die Sprung- gelenksverletzung hatte mehrere Operationen und bleibende Einschrän- kungen zur Folge (vgl. diverse Arztberichte UA act. 337 ff.; vgl. SUVA- Akten UA act. 562; Aussagen des Zivil- und Strafklägers an der Berufungs- verhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). F._____, G._____, D._____ und H._____ meldeten sich bei der Polizei, nachdem am […] im Blick ein Zeitungsartikel erschienen war, gemäss welchem der Zivil- und Strafkläger mit Fotos auf Facebook nach den mutmasslichen Tatbeteiligten fahnde (UA act. 288 und 315 ff.). Ihr Zustand im Tatzeitpunkt konnte damit nicht objektiv erhoben werden. Gegen G._____, D._____, F._____, H._____ und C._____ wurden am 4. Oktober 2021 Strafbefehle wegen Raufhandels erlassen. Die Strafbefehle gegen F._____, H._____, G._____ und D._____ sind in Rechtskraft erwachsen. Nicht rechtskräftig geworden ist dagegen der Strafbefehl betreffend C._____. Gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. April 2025 ist C._____ nach wie vor ausgeschrieben (UA act. 765 ff.; UA act. 749 ff. bzw. 755 ff.; [nicht unterzeichnete] Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 betreffend Rückzug der Einsprachen durch G._____ und D._____ und Aktennotiz vom 10. April 2025 [beides den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht]). Das Verfahren gegen den Zivil- und Strafkläger wegen Raufhandels wurde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt mit der Begründung, dass gemäss Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) von der Bestrafung abzusehen sei (UA act. 768 ff.). 3.2. 3.2.1. Nachfolgend sind die Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Aus- einandersetzung und die ihm vorgeworfenen Handlungen zu Lasten des Zivil- und Strafklägers zu prüfen. - 19 - 3.2.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juli 2019 und an der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 aus, dass er gemeinsam mit G._____ zu der tätlichen Auseinandersetzung bei der Einfahrt zum Parkhaus hinzugekommen sei, als diese bereits "in vollem Gang" gewesen sei. Er habe sich zwischen die Parteien bzw. "in die Menschentraube" gedrückt (UA act. 642; GA act. 76). Der Zivil- und Straf- kläger sei mit den Worten "du bisch am Arsch" auf ihn losgegangen. Er habe eine Deckungsposition eingenommen, wobei ihm die Jacke über den Kopf gerutscht sei und er nichts mehr habe sehen können. Der Zivil- und Strafkläger habe ihn mehrfach auf den Rücken geschlagen, worauf er ver- sucht habe, dem Zivil- und Strafkläger mit dem Knie in die Genitalien zu schlagen. Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, dass er den Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe, als dieser etwa einen Meter entfernt auf dem Boden gelegen sei. Der Zivil- und Strafkläger sei sehr aggressiv gewesen, weshalb er zu ihm hingegangen sei und ihm den Arm um den Hals gelegt und ihn in den Schwitzkasten genommen habe, damit er ihn nicht mehr schlage. Er habe jedoch nicht zugedrückt. Er habe den Zivil- und Strafkläger angeschrien, dass er sich beruhigen und ihn in Ruhe lassen solle, worauf sich dieser tatsächlich beruhigt habe und be- stätigt habe, Ruhe zu geben. Er habe den Zivil- und Strafkläger losge- lassen, worauf dieser sich aufgerichtet und ihm "von unten nach oben" einen Kinnhaken verpasst habe (UA act. 642 f.; nachgestellte Situation UA act. 651; GA act. 74 und 77 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen weitgehend, wobei er nicht mehr erwähnte, gemeinsam mit G._____ zu der Schlägerei hinzu- gekommen zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Der Beschuldigte räumte damit ein, aktiv an der tätlichen Auseinander- setzung teilgenommen zu haben. Dies wurde von weiteren Beteiligten aus seinem Umfeld bestätigt. Insbesondere gab F._____ an, dass der Beschuldigte (ebenso wie er selbst, H._____, D._____ und G._____) in die Schlägerei involviert gewesen seien (polizeiliche Einvernahme von F._____ vom 1. September 2018 UA act. 579; delegierte Einvernahme von F._____ vom 28. März 2019 UA act. 589 und 592). Den Aussagen von H._____ ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich auch der Beschuldigte (neben ihm selbst, G._____, D._____ und F._____) am Streit beteiligt habe (delegierte Einvernahme von H._____ vom 10. April 2019 UA act. 610 ff., insb. act. 611). G._____ und D._____ verweigerten durchwegs die Aussagen (delegierte Einvernahme von G._____ vom 7. Mai 2019 UA act. 622 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 712 ff.; Protokoll Hauptverhandlung vom 4. September 2023 GA act. 53 ff.). Der Zivil- und Strafkläger sowie E._____ sagten – wenn auch weitgehend unter Nennung eines von den Schilderungen des Beschuldigten ab- weichenden Tathergangs – ebenfalls durchwegs aus, dass der Beschul- - 20 - digte an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (vgl. dazu E. 3.2.3.4 f.) 3.2.3. 3.2.3.1. Hinsichtlich der einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen beruht die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen des Zivil- und Strafklägers. Dieser nannte bzw. vermutete wiederholt den Beschuldigten als Verursacher seiner Verletzungen am Bein und am Auge und gab an, dass er vom Beschuldigten am Boden in den Schwitzkasten genommen worden sei, wobei er sich habe entschuldigen müssen (dazu E. 3.2.3.4). 3.2.3.2. Wie erwähnt, räumte der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachver- halts (lediglich) ein, dass er im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zum in geringer Entfernung am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger ge- gangen sei und ihn von hinten in den Schwitzkasten genommen habe (vgl. E. 3.2.2). Seine diesbezüglichen Aussagen sind vereinbar mit den Aussagen des Zivil- und Strafklägers, welcher wiederholt angab, eine raschelnde Kette (wie sie der Beschuldigte gemäss den Fotos an jenem Abend getragen hatte, UA act. 575) hinter sich wahrgenommen zu haben, als er verletzt am Boden gewesen sei, weshalb er den Beschuldigten als Täter vermutet habe (delegierte Einvernahme vom 23. Januar 2019 UA act. 571 f.; Konfron- tationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 723; Protokoll Haupt- verhandlung GA act. 70 [S. 21]; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) sowie mit den Aussagen von E._____, welche nach Vorlage des Fotos vermutete, dass der Beschuldigte diejenige Person sein könnte, welche den Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe (delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 UA act. 660). Ein Zudrücken des Arms im Sinne eines Würgens wird in der Anklage in- dessen nicht dargelegt und wurde auch vom Zivil- und Strafkläger in keiner Weise geschildert. Es ist entsprechend den Angaben des Beschuldigten und des Zivil- und Strafklägers vielmehr davon auszugehen, dass der Be- schuldigte den Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten festhielt, was eben- falls mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden ist. Hinsichtlich der vom Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger geäus- serten Worte fallen die Aussagen unterschiedlich aus. Der Beschuldigte gab an, dass er den Zivil- und Strafkläger aufgefordert habe, sich zu be- ruhigen und ihn in Ruhe zu lassen, als er ihn (hinter ihm kniend) im Schwitz- kasten gehalten habe. Der Zivil- und Strafkläger habe sich tatsächlich be- ruhigt und bestätigt, dass er nun Ruhe gebe. Als er ihn losgelassen habe, habe der Zivil- und Strafkläger ihm jedoch unvermittelt einen Kinnhaken - 21 - verpasst. Er habe nichts von einer Entschuldigung gehört (delegierte Ein- vernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 UA act. 643; Protokoll HV GA act. 78; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Der Zivil- und Straf- kläger gab dagegen an, dass der Beschuldigte verlangt habe, dass er sich entschuldige, was er in Panik schliesslich auch getan habe (delegierte Ein- vernahme vom 23. Januar 2019 UA act. 571; Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 723; Protokoll HV GA act. 66; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). E._____ sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Februar 2019 als Zeugin ebenfalls aus, dass die Person, welche den verletzten Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe, diesen aufgefordert habe, sich zu entschuldigen. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe, aber der Zivil- und Strafkläger habe geschrien, dass er sich entschuldige (UA act. 659). Aufgrund der für alle Beteiligten im Rahmen der tätlichen Auseinander- setzung bestehenden Stresssituation, der sprachlichen Schwierigkeiten des Zivil- und Strafklägers (vgl. dazu Protokoll HV act. 59 ff.), dessen er- heblichen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (1.8 Promille) sowie der langen Zeitdauer von rund einem halben bzw. einem Jahr bis zu den jeweiligen Befragungen hierzu erscheint es nicht mehr möglich, die exakten vom Be- schuldigten und dem Zivil- und Strafkläger geäusserten Worte zu ermitteln. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auch durchaus denkbar, dass der Zivil- und Strafkläger bzw. E._____ die Aufforderung, den Beschuldigten in Ruhe zu lassen bzw. "Ruhe zu geben", als Aufforderung, sich zu entschuldigen verstanden haben könnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.8.3). Beide genannten Äusserungen enthalten jedoch ein ein- gefordertes bzw. abgegebenes Schuldeingeständnis und weisen damit eine ähnliche Bedeutung auf. Unter diesen Umständen kann der genaue Wortlaut offen bleiben. Auf erneute Befragung von E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung kann entsprechend verzichtet werden. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zum etwas entfernt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger hinging, von hinten den Arm um ihn legte, ihn im Schwitzkasten festhielt und von ihm verlangte, weiteres Fehlverhalten zu unterlassen bzw. sich zu entschuldigen. Dass sich der Beschuldigte vom Zivil- und Strafkläger bedroht gefühlt bzw. dass er weitere Schläge von ihm befürchtet habe (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 UA act. 643; Protokoll HV GA act. 78), ist – selbst wenn er (ent- sprechend seinen Angaben) davon ausgegangen wäre, dass der Zivil- und Strafkläger vor Wut und nicht vor Schmerzen geschrien und er dessen Ver- letzung nicht wahrgenommen haben sollte – angesichts des Umstands, dass der Zivil- und Strafkläger etwas entfernt am Boden lag und der deut- lichen Überzahl der Gruppierung des Beschuldigten, nicht nachvollziehbar und ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. - 22 - 3.2.3.3. Der Beschuldigte wies die weiteren in der Anklage geschilderten Tat- handlungen durchwegs von sich. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Zivil- und Strafkläger gegen den Unterschenkel getreten und ihn dabei am Sprung- gelenk verletzt zu haben, gab er an, dass er "lediglich" versucht habe, dem Zivil- und Strafkläger einen Kniestoss in den Genitalbereich zu versetzen, als dieser auf seinen Rücken eingeschlagen habe. Auch der Vorwurf, dass er dem Zivil- und Strafkläger einen Faustschlag verpasst habe, als er diesen im Schwitzkasten gehalten habe, verneinte er konstant und gab an, stattdessen vom Zivil- und Strafkläger einen Kinnhaken erhalten zu haben (vgl. E. 3.2.2). 3.2.3.4. 3.2.3.4.1. Zunächst ist auf die einzelnen Aussagen des Zivil- und Strafklägers einzu- gehen, welcher den Beschuldigten wiederholt als Verursacher seiner Ver- letzungen am Bein und am Auge nannte bzw. vermutete. 3.2.3.4.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2018 führte der Zivil- und Strafkläger aus, dass er ein Foto der Person habe, welche ihn ins Bein getreten, in den Schwitzkasten genommen und aufs Auge geschlagen habe. Er beschrieb den Täter wie folgt: m, ca. 170, 27 j, blondes Haar, sprach schweizerdeutsch, ev. leichter Balkandialekt, weisses T-Shirt, Lederjacke (UA act. 565). An der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2019 schilderte der Zivil- und Strafkläger, dass plötzlich zwei Personen auf ihm zugekommen seien, wobei ihn eine Person direkt angegriffen habe und ihn zwei- bis dreimal gezielt gegen das Bein (unterhalb des Knies) und das Fussgelenk getreten habe, worauf er zu Boden gegangen sei. Jemand sei von hinten auf ihn zugekommen, habe ihm den Ellbogen um den Hals gelegt, fest zugedrückt und mit der anderen Hand auf seinen Kopf eingeschlagen. Er wisse nicht, ob das dieselbe Person gewesen sei, die ihn getreten habe. Er habe die Person, die ihn getreten habe, nur ein bis zwei Sekunden gesehen. Er habe sich keine Details merken können. Eventuell habe der Täter eine Jeans- jacke getragen. Vielleicht wisse seine Freundin etwas darüber. Auf Vorhalt des Fotos gemäss UA act. 575 gab er an, dass ihn vermutlich die Person in der Mitte (Beschuldigter) getreten habe (UA act. 570 f.). Er könne sich an die Kette erinnern, die ein raschelndes Geräusch verursacht habe, als er von hinten gehalten worden sei. Seine Freundin habe die Kette auch gesehen und sei der Meinung, dass es dieser Mann sei. Zum Foto gemäss UA act. 576 gab er an, dass die Person 1 (F._____) C._____ geschlagen, aber ihn sicher nicht gegen das Bein getreten habe. Der Mann 2 (H._____) könnte derjenige sein, mit welchem er Probleme und eine tätliche - 23 - Auseinandersetzung gehabt habe. Dieser habe auch auf C._____ eingeschlagen, dürfte ihn jedoch auch nicht gegen das Bein getreten haben, wobei er nicht sicher sei. Die Person 3 (J._____) oder derjenige in der Mitte (Beschuldigter) könnten ihn gegen das Bein getreten haben (delegierte Einvernahme vom 23. Januar 2019 UA act. 571 f.). Mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 liess der Zivil- und Strafkläger mitteilen, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte ihm die mutmasslich schweren Verletzungen zugefügt habe. Er werde ihn anlässlich der nächsten Einvernahme als Angreifer identifizieren (UA act. 186). An der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 gab der Zivil- und Strafkläger an, dass der Beschuldigte schnell auf ihn zugekommen sei und ihn auch geschlagen habe. Er habe eine Kampfstellung eingenommen, mit den Händen über seinem Kopf "gewackelt" und, so wie er sich erinnern könne, seine Verletzung verursacht (UA act. 719). Er habe ihm mindestens zwei- oder dreimal gegen das Knie und den unteren Unterschenkelbereich getreten und ihm den Knochen drei Mal gebrochen. Er denke, der Beschuldigte sei auf sie zugerannt, habe eine Kampfstellung einge- nommen und ihm direkt das Bein gebrochen (UA act. 720, 721 und 722). Er habe sich wieder erinnert, dass der Beschuldigte ihm das Bein ge- brochen habe. Er sei von vorne gekommen. Er habe den Beschuldigten auf den Fotos aufgrund des Gesichts, der Jeansjacke und der Kette, die "gerauscht" habe, erkannt. Die Erinnerungen seien einfach wieder ge- kommen (UA act. 721). Als er wegen des gebrochenen Beins am Boden gelegen sei, habe ihn noch jemand in den Schwitzkasten genommen und ihn ins Gesicht geschlagen. Er wisse aber nicht, wer das gewesen sei, da das ja hinter ihm gewesen sei (UA act. 720). Er könne sich nicht an die Person erinnern, die ihn geschlagen habe, als er am Boden gelegen sei. Er habe grosse Schmerzen gehabt und um Hilfe geschrien. Er habe nur Wärme gespürt und sei für 5-10 Sekunden ohnmächtig geworden. Er denke, es sei sicher auch der Beschuldigte gewesen (UA act. 721 f.). Die Freundin habe Fotos dieser Person gesehen und es anhand der Jacke ver- mutet (UA act. 720). Die Person, die ihn von hinten gehalten habe, sei die gleiche Person, wie die mit der Kette und der Jeansjacke. Er habe die Person auf dem Foto erkannt. Er habe diese Kette angehabt (UA act. 723). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Zivil- und Strafkläger er- neut überzeugt, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der auf ihn zu- gerannt sei und ihn direkt zwei- bis dreimal gegen das Bein bzw. den Fuss getreten habe (GA act. 58 f., 61 und 62). Er sei sich aufgrund dessen Jacke und dem Gesicht, das er nicht vergessen könne, sicher (GA act. 62 und 64). Der Beschuldigte sei aus einem Abstand von ca. 3 Metern gekommen, habe ihn getroffen und habe dann wieder Abstand genommen, wie wenn jemand Kampfsport mache. Es sei schnell gegangen (GA act. 63). Als er auf dem Boden gewesen sei, hätten ihn der Beschuldigte und F._____ - 24 - geschlagen. Jemand von diesen beiden Personen habe ihn aufs Auge geschlagen. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte ihn in den Schwitz- kasten genommen habe (GA act. 65). Seine Freundin habe nicht gesehen, wer ihm den Fuss gebrochen habe und wer ihn geschlagen habe. Aber er habe es gesehen; es sei der Beschuldigte gewesen (GA act. 67). Der Beschuldigte habe ihm den Fuss gebrochen, sei weggegangen und habe ihn dann am Boden wieder geschlagen. Er habe ihn in den Schwitzkasten genommen und geschlagen (GA act. 68). Er wisse, wer ihm den Fuss gebrochen habe. Er habe eine Jacke und eine Kette gehabt, an die er sich erinnere. Die Kette sei hinter ihm gewesen, er habe ihn geschlagen, als er im Schwitzkasten gewesen sei. Das Auge sei kaputt gewesen und er sei ein paar Sekunden weg gewesen (GA act. 70 [S. 21]). Es kann im Übrigen auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Zivil- und Strafklägers verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E.II.5.2, E. 6.2, E. 7.2 und E. 8.2). An der Berufungsverhandlung sagte der Zivil- und Strafkläger erneut aus, er sei sicher, dass der Beschuldigte ihn getreten und im Schwitzkasten ge- schlagen habe. Er sei etwas abseits gestanden, als der Beschuldigte in einem leichten Bogen von vorne rechts auf ihn zugekommen sei, eine Kampfstellung eingenommen habe und ihn gegen den Unterschenkel und Fuss gekickt habe. Die Freundin sei hinter ihm gestanden und habe nicht gesehen, wer ihm das Bein gebrochen habe. Er erinnere sich sehr gut an den Beschuldigten. Er sei zu Boden gefallen. Sein Bein sei krumm ge- wesen wie ein Hockeyschläger. Seine Freundin habe ihn mit dem Körper beschützt. Der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und ihn im Gesicht verletzt. Es könne nur der Beschuldigte gewesen sein, auch wenn er ihn hinter sich nicht gesehen habe. Er habe eine Kette und eine solche Jacke gehabt. Er habe Leder oder so etwas gespürt. An der Konfrontationsein- vernahme habe er den Beschuldigten sofort erkannt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er ihn am Hals gehalten habe. Er sei sich sicher, dass er ihm das Bein gebrochen habe und ihn in den Schwitzkasten genommen habe. Als er die Fotos der Gegenüberstellung gesehen habe, habe er ihn erkannt. Er habe den Beschuldigten gesehen. Die Lederjacke und Kampf- stellung seien ihm aufgefallen. Auf Frage gab er an, dass es auch eine Jeansjacke gewesen sein könnte, das wisse er nicht mehr. Er habe es gespürt. Nur der Beschuldigte habe ihn am Hals gehalten und habe es ja auch zugegeben. Die Kette habe einen entsprechenden Lärm gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 3.2.3.4.3. Die einzelnen Aussagen des Zivil- und Strafklägers zum Verursacher der Verletzungen am Bein und am Auge weisen einige Unklarheiten und Wider- sprüche auf. - 25 - Während er in der tatnächsten Befragung vom 25. Juni 2018 einen Täter beschrieb, dessen Merkmale auf den Beschuldigten zutreffen, ohne jedoch weitere Einzelheiten zur Täteridentifikation zu nennen, verwies er an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2019 auf Unsicher- heiten hinsichtlich der Person, die ihn getreten habe. Er gab erstmals an, dass zwei Personen auf ihn zugekommen seien, nannte neben dem Beschuldigten zwei weitere mögliche Täter (J._____ bzw. H._____), gab an, dass er den Täter nur eine bis zwei Sekunden gesehen habe und er sich keine Details habe merken können, verwies auf die Jeansjacke, die der Täter möglicherweise getragen habe, und führte aus, dass er nicht sicher sei, ob ihn dieselbe Person später festgehalten und geschlagen habe. Zudem verwies er auf seine Freundin, die möglicherweise etwas gesehen habe. Im Zusammenhang mit dem Foto des Beschuldigten gab er an, dass er sich an die Kette erinnern könne, welche geraschelt habe, als er von hinten gehalten worden sei, und an die sich auch seine Freundin erinnere. Dagegen liess der Zivil- und Strafkläger mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 (allerdings ohne Nennung von Gründen) mitteilen, dass er sich hin- sichtlich der Täterschaft des Beschuldigten sicher sei und sagte auch an der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 aus, sich nun wieder erinnern zu können, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm das Bein gebrochen habe. Er habe ihn auf den Fotos aufgrund des Gesichts, der Jacke und der Kette, die gerauscht habe, erkannt. In der früheren Einvernahme vom 23. Januar 2019 hatte der Zivil- und Strafkläger jedoch aufgrund der Kette, die er hinter sich wahrgenommen habe, noch darauf geschlossen, dass der Beschuldigte ihn im Schwitzkasten festge- halten habe. Eine zweite Person, welche ebenfalls auf ihn zugekommen sei, erwähnte er anlässlich dieser Befragung nicht mehr. Auf die Frage, wer ihn am Boden gehalten und geschlagen habe, gab er zunächst an, dies nicht zu wissen, vermutete kurz darauf hinsichtlich des Schlags am Boden ebenfalls den Beschuldigten als Täter und gab wenig später wieder an, nicht zu wissen, wer hinter ihm gewesen sei. Im Verlauf der Einvernahme sagte er schliesslich aus, dass er die Person, die ihn von hinten gehalten habe, anhand der Kette und der Jeansjacke auf dem Foto erkannt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnete der Zivil- und Strafkläger erneut den Beschuldigten als Verursacher der Beinverletzungen, ohne irgendwelche Unsicherheiten zu nennen. Er gab an, gesehen zu haben, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihn getreten habe, da er dessen Gesicht und Jacke nicht vergessen könne, und gab an, dass die Kette am Boden hinter ihm gewesen sei. Hinsichtlich des Faustschlags auf das linke Auge nannte er dagegen (neben dem Beschuldigten) erstmals auch F._____ als möglichen Täter, von dem er anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 19. Februar 2020 noch angegeben hatte, dass er ihn nicht geschlagen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich wiederum sicher, dass der Beschuldigte ihn geschlagen und getreten habe, wobei er wiederum auf die Jacke und Kette verwies und angab, den Be- schuldigten gesehen zu haben. Erstmals gab er jedoch an, dass er den - 26 - Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 bzw. den dort erstellten Fotos wiedererkannt habe und dass er das Leder der Jacke gespürt habe. Auf Hinweis der zwischenzeitlich genannten Jeansjacke gab er jedoch an, nicht mehr genau zu wissen, ob es eine Jeansjacke oder Lederjacke gewesen sei. Er nannte keine weiteren Personen mehr, welche als Täter in Frage kommen könnten. In der Gesamtbetrachtung kann den Aussagen des Zivil- und Strafklägers damit keine konstante und eindeutige Belastung des Beschuldigten hin- sichtlich der von ihm geschilderten Tritte gegen den rechten Unterschenkel und des Schlags auf das linke Auge entnommen werden. Dass er sich teil- weise nicht an das Aussehen der Person erinnern konnte, die ihn getreten habe, und ausdrücklich angab, dass er sich keine Details habe merken können, sowie (neben dem Beschuldigten) auch andere Personen – da- runter auch eine Person, die gar nicht an der Auseinandersetzung beteiligt war [J._____] als mögliche Täter nannte, einige Monate später dagegen den Beschuldigten per E-Mail pauschal als Verursacher seiner Verletzungen bezeichnete und an den folgenden Befragungen angab, sich nun doch sicher zu sein, dass ihn der Beschuldigte getreten habe, da er sich an dessen Gesicht, die (Jeans- oder Leder-)Jacke und die Kette (zu welcher er an anderen Stellen lediglich angegeben hatte, diese am Boden hinter sich wahrgenommen zu haben) auf dem Foto erinnere und ihn auf dem Foto bzw. an der Konfrontationseinvernahme erkannt habe, wirft er- hebliche Zweifel auf. Gleiches gilt für den Faustschlag aufs Auge, welchen er zunächst dem Beschuldigten zuordnete, anlässlich der späteren Be- fragungen jedoch angab, nicht sicher zu sein, ob ihn dieselbe Person ge- schlagen habe, die ihn zuvor getreten habe, bzw. nicht zu wissen, wer ihn aufs Auge geschlagen habe, wobei er den Beschuldigten vermute, schliesslich auch F._____, der ihn gemeinsam mit dem Beschuldigten am Boden geschlagen habe, als möglichen Täter nannte und zuletzt wiederum angab, dass ihn lediglich der Beschuldigte geschlagen haben könne. Die bestehenden Widersprüche und Unklarheiten erstaunen angesichts des stark alkoholisierten Zustands des Zivil- und Strafklägers im Tatzeit- punkt, welche auch die Erhebung des Tathergangs durch die Stadtpolizei S._____ direkt nach der Tat verunmöglichte, der von allen Beteiligten ge- schilderten unübersichtlichen Situation während der Auseinandersetzung zwischen den einander zuvor unbekannten Personengruppen und an- gesichts der sehr grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Befragungen nicht. Hinzu kommt, dass dem Zivil- und Strafkläger Fotos bzw. Videos der mutmasslich beteiligten Personen vorlagen, anhand derer er offenbar gemeinsam mit E._____ im Nachgang versuchte, auf die Täterschaft zu schliessen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Juni 2018 UA act. 565; Blickartikel vom 1. November 2018 UA act. 315 ff.), bis er sich im weiteren Verfahrensgang schliesslich sicher zeigte, dass der Be- schuldigte ihn mehrfach gegen das Bein getreten und ihm im Schwitz- - 27 - kasten einen Faustschlag verpasst habe. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen des Zivil- und Straf- klägers teilweise auf Pseudoerinnerungen beruhen, welche eine ähnlich hohe Qualität aufweisen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. Eine Aussagenanalyse stellt diesfalls jedoch kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen mehr dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). Angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers und der unübersichtlichen Situation bei der tätlichen Auseinandersetzung kann zudem den tatnächsten Aussagen des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018, welche im Übrigen nicht sehr detailliert ausfielen, keine erhöhte Bedeutung zukommen. Aufgrund der nur be- schränkt möglichen Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Zivil- und Strafklägers kann damit hinsichtlich der Frage, wer ihm die Verletzungen am Bein und am Auge zugefügt hat, nicht auf seine Angaben abgestellt werden, weshalb (einzig) gestützt darauf keine Verurteilung erfolgen kann. 3.2.3.5. 3.2.3.5.1. Andere Beweismittel und Indizien, welche die zeitweise geäusserten Aus- sagen bzw. Vermutungen des Zivil- und Strafklägers, dass der Be- schuldigte den Tritt gegen das Bein bzw. den Faustschlag gegen das Auge ausgeführt habe, fehlen. Der Beschuldigte bestritt (wie erwähnt) durch- wegs, den Zivil- und Strafkläger getreten oder geschlagen zu haben, und gab vielmehr an, Übergriffen durch den Zivil- und Strafkläger ausgesetzt gewesen zu sein, worauf er mit einem Kniestoss reagiert habe und den Zivil- und Strafkläger schliesslich (zur Vermeidung weiterer Übergriffe) in den Schwitzkasten genommen habe. 3.2.3.5.2. Hinsichtlich der Verursachung der Beinverletzung des Zivil- und Straf- klägers kann insbesondere den Aussagen seiner damaligen Freundin E._____, welche angab, dass zwei Personen, von denen sie nicht wisse, wie sie ausgesehen hätten, herangerannt seien, sie aber nicht gesehen habe, weshalb der Zivil- und Strafkläger hingefallen sei und wer ihn ge- treten habe, dass sie im Schock gewesen sei und den einzelnen (allesamt aggressiven) Personen keine Position in der Schlägerei zuordnen könne (delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 act. 658, 659 und 660), kein Hinweis entnommen werden. Auch die Aussagen der anderen Beteiligten, welche – soweit sie die Aussagen nicht verweigerten – keinen Tritt gesehen haben wollen (vgl. polizeiliche Einvernahme von F._____ vom 1. September 2018 UA act. 580; delegierte Einvernahme von F._____ vom 28. März 2019 UA act. 591 f.; Aussagen von F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA 717; delegierte Einvernahme H._____ UA act. 613), enthalten keine Anhaltspunkte hierzu. - 28 - Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. April 2021 sei die vom Zivil- und Strafkläger erlittene Sprunggelenksverletzung sowohl durch einen Tritt als auch durch ein Umknicken ohne Fremdeinwirkung plausibel erklärbar. Eine solche Verletzung entstehe meist durch indirekte, seltener auch durch direkte Gewalteinwirkung. Häufigste Ursache sei eine akziden- telle Entstehung, z.B. beim Laufen auf unebenem Grund, abruptem Richtungswechsel oder falschem Aufkommen nach einem Sprung. Ein Tritt gegen den Unterschenkel, wie er vom Zivil- und Strafkläger geschildert werde, könne grundsätzlich auch zum Umknicken des Fusses sowie Verdrehen des Beines und so zu einer Maisonneuve-Fraktur führen. Eine eindeutige Unterscheidung zwischen einer akzidentiellen Entstehung und der Folge einer Fremdeinwirkung sei alleine aufgrund der Verletzungs- morphologie aber nicht möglich (UA act. 545 und 554). Aus den nachvoll- ziehbaren und von den Parteien auch nicht beanstandeten Ausführungen im Gutachten können damit ebenfalls keine eindeutigen Hinweise zur Ur- sache der Sprunggelenksverletzung abgeleitet werden. 3.2.3.5.3. Auch hinsichtlich der vom Zivil- und Strafkläger am linken Auge erlittenen Kontusion fehlen weitere deutliche Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Gemäss den obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Be- schuldigte den verletzt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten festhielt (vgl. E. 3.2.3.2). Ob der Beschuldigte (wie in der Anklage beschrieben) dem Zivil- und Strafkläger aus dieser Position heraus (d.h. von hinten; vgl. nachgestellte Situation UA act. 651 und 668) mit der anderen Hand einen derart heftigen Faustschlag aufs Auge verpassen konnte, dass der Zivil- und Strafkläger für kurze Zeit das Bewusstsein verlor und eine Kontusion erlitt, erscheint indessen fraglich. E._____ gab kurz nach dem Vorfall an, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, wer den Zivil- und Strafkläger geschlagen habe, da sie den Schlag nicht "zu 100% wahrgenommen" habe, aber die Person mit der Lederjacke vermute, welche den Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten gehabt habe (Aussagen von E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018 UA act. 566). Dass sie rund acht Monate später zu schildern vermochte, dass die Person, die den Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten gehalten habe, diesen auch geschlagen habe (delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 act. 659), wirft erhebliche Zweifel auf, wobei auch eine erneute Befragung von E._____ rund sieben Jahre nach dem Vorfall aller Voraussicht nach nicht weiterführend wäre, weshalb darauf zu verzichten ist. Es ist auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen, nach welchen sie nicht wahrgenommen habe, wer den Zivil- und Strafkläger geschlagen habe. Aussagen weiterer Beteiligter zum Schlag gegen das Auge liegen nicht vor. - 29 - 3.2.3.6. Insgesamt bestehen hinsichtlich der in der Anklage erhobenen Vorwürfe, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung gegen den rechten Unterschenkel getreten und ihn durch einen Faustschlag am linken Auge verletzt habe, als er ihn im Schwitzkasten gehalten habe, erhebliche Zweifel. Die Verursachung der Verletzungen durch andere an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte Personen bleibt ohne weiteres möglich. Gestützt auf das rechtsmedizi- nische Gutachten sowie angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers ist hinsichtlich der Sprunggelenksverletzung zudem nicht ausgeschlossen, dass diese im Rahmen des von allen Beteiligten geschilderten Gerangels ohne gezielte Fremdeinwirkung etwa durch ein Umknicken verursacht worden sein könnte. Der Beschuldigte ist daher ge- stützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1) vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperver- letzung und der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich zu bestätigen. 3.3. Zusammenfassend ist vorliegend erstellt, dass sich der Beschuldigte aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung bei der Einfahrt zum Parkhaus beteiligte und in deren Verlauf den verletzt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten festhielt und von ihm die Bestätigung ein- forderte, aufzuhören bzw. ihn aufforderte, sich zu entschuldigen, was der Zivil- und Strafkläger schliesslich auch tat. Dagegen kann vorliegend zu- mindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger durch einen Tritt gegen das Bein bzw. durch einen Schlag gegen das Auge verletzt hat, womit er von den entsprechenden Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperver- letzung freizusprechen ist. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. An- gesichts der Beweisschwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, ist nach dem Gesetzgeber bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 m.w.H.). Wer aus- schliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen - 30 - nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist u.a. der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Streit beteiligt, allerdings nur, um sich oder andere zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17b zu Art. 133 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeits- bedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). 4.1.2. Nach dem obigen Beweisergebnis beteiligte sich der Beschuldigte aktiv an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen seiner Grup- pierung, welcher zudem F._____, H._____, G._____ und D._____ angehörten, sowie dem Zivil- und Strafkläger und C._____. Der Beschuldigte nahm den etwas entfernt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger im Verlaufe der Auseinandersetzung in den Schwitzkasten und hielt ihn fest. Bereits aufgrund seiner Position am Boden war vom Zivil- und Strafkläger – selbst wenn er (etwa vor Schmerz) geschrien haben sollte – kein unmittelbar bevorstehender Übergriff zu erwarten. Zudem war die Gruppierung des Beschuldigten deutlich in der Überzahl. Dass der Beschuldigte ihn dennoch anging, verdeutlicht, dass sich seine (aktiven) Handlungen nicht auf schlichtendes bzw. abwehrendes Eingreifen begrenzten. Vielmehr förderte er tatkräftig die Fortdauer der Auseinandersetzung und die damit verbundenen Risiken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.2). Der Zivil- und Strafkläger erlitt im Rahmen dieser Auseinandersetzung die genannten erheblichen Verletzungen am rechten Sprunggelenk sowie eine Kontusion am linken Auge. Der von Art. 133 StGB vorausgesetzte Verletzungserfolg ist als objektive Strafbarkeitsbedingung ausgestaltet, wo- mit unerheblich ist, wer diese Verletzungen verursacht hat. Damit hat der Beschuldigte durch sein aktives Mitwirken an der tätlichen Auseinandersetzung sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt und es liegt auch keine straflose Beteiligung i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 4.2. 4.2.1. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- - 31 - den. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung können auch Formen geringfügigster Krafteinwirkung genügen, um dem Opfer unüberwindbare Grenzen zu setzen. Welches Mass eine Gewalteinwirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich aufgrund von relativen Kriterien (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 20 und 23 [Aktualisierung vom 30.04.2023] zu Art. 181 StGB). Misslingt die Bestimmung von Willens- bildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Eine Nöti- gung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vor- satz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.2.2. Der Beschuldigte hielt den verletzt am Boden liegenden und damit deutlich unterlegenen Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten fest und forderte ihn auf, sich zu entschuldigen bzw. zu bestätigen, nicht weiter tätlich zu werden, obwohl vom Zivil- und Strafkläger in diesem Moment keine Bedrohung ausging. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ohne weiteres als gewalttätiger Übergriff zu bezeichnen, dessen erforderliche Intensität erreicht ist, zumal der Zivil- und Strafkläger kaum zu einer wirksamen Verteidigung fähig war und zudem auch nicht verlangt wird, dass das Opfer durch das Nötigungsmittel völlig widerstandslos gemacht wird. Es ist von einer Gewaltanwendung gemäss Art. 181 StGB auszugehen, welche den Zivil- und Strafkläger erheblich in seiner freien Willensbildung und -be- tätigung beeinträchtigte. Der Zivil- und Strafkläger kam der Aufforderung des Beschuldigten nach, womit der Nötigungserfolg eingetreten ist. Dem Beschuldigten musste (wenn er nicht gar die Verletzung des am Boden liegenden Zivil- und Strafklägers erkannt hatte) zumindest bewusst sein, dass der Zivil- und Strafkläger bereits aufgrund seiner Position am Boden seiner Handlung ausgesetzt war. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Das Einsetzen von Gewalt zum Erzwingen einer Aussage ist ohne Weiteres rechtswidrig. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist damit zu bestätigen. - 32 - 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des Raufhandels sowie der Nötigung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Vorwürfe der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen (vorsätzlichen) einfachen Körperverletzung ist er hingegen freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche zu bestätigen. 5. 5.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 720.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschuldigte äusserte sich für den Fall einer Verurteilung nicht zum Strafmass. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender und von den Parteien unbeanstandet gebliebener Begründung eine Geldstrafe als angemessen erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.4). 5.3.2. Die Einsatzstrafe ist (bei gleichem abstraktem Strafrahmen) für den Raufhandel als konkret schwerste Tat festzulegen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand schützt primär das - 33 - öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer solcher Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die Schwere des Verletzungserfolgs darf bei der Strafzumessung jedoch nicht berück- sichtigt werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 und 30 zu Art. 133 StGB). Die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Raufhandel beteiligt – ist allerdings für die Strafzumessung relevant (GIAN EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen). Am vorliegenden Raufhandel waren insgesamt sieben Personen beteiligt. Auch wenn keine gefährlichen Gegenstände eingesetzt wurden, handelte sich nicht mehr um eine harmlose Rauferei, sondern um eine wechselseitige Schlägerei mit hohem Gewaltpotenzial. Dass die Gruppe des Beschuldigten mit fünf Personen derjenigen des Zivil- und Strafklägers (zwei Personen) zahlenmässig weit überlegen war, ist zudem erschwerend zu berücksichtigen. Auch ist dem Beschuldigten eine hohe Entscheidungs- freiheit anzulasten, zumal weder ein (nachvollziehbarer) Anlass ersichtlich war, anfänglich in die bereits laufende Schlägerei einzugreifen, noch in deren Verlauf den leicht entfernt am Boden sitzenden Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten zu nehmen. Mit der Vorinstanz ist dagegen zu- gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich die Auseinander- setzung auf die Beteiligten beschränkte und keine Drittpersonen mitein- bezogen wurden. Dem Beschuldigten kam innerhalb der Schlägerei keine spezielle Rolle zu bzw. kann ihm solches zumindest nicht nachgewiesen werden. Zudem ging von der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen und vorliegend erstellten Tathandlung des Festhaltens im Schwitzkasten keine erhebliche Gefahr für den Zivil- und Strafkläger aus, zumal ein Zu- drücken im Sinne eines Würgens weder angeklagt noch von den Beteiligten geschildert wurde. Insgesamt ist noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen (zuzüglich einer Busse) angemessen erscheint, was auch mit den in Rechtskraft erwachs- enen Strafbefehlen vom 4. Oktober 2021 betreffend F._____, H._____, G._____ und D._____ (bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse für Raufhandel; UA act. 749 ff.; UA act. 755 ff.; act. 730 ff. und 736 ff.; [nicht unterzeichnete] Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 betreffend Rückzug der Einsprachen durch G._____ und D._____) vereinbar ist. 5.3.3. Diese Einsatzstrafe ist für den Tatbestand der Nötigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, war der verletzt am Boden sitzende Zivil- und Strafkläger kaum in der Lage, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen, als ihn dieser von hinten in den Schwitzkasten nahm und festhielt. Die Gewalt- anwendung ging indessen nicht über dieses Festhalten hinaus, womit es - 34 - sich noch um einen Fall von vergleichsweise eher leichter Gewalt handelte. Die vom Zivil- und Strafkläger abgenötigte Bestätigung bzw. Entschuldi- gung hatte für diesen zudem keine weiteren negativen Folgen. Dem Beschuldigten kam indessen ein sehr hohes Mass an Entscheidungs- freiheit zu, zumal er (trotz der aufgrund der wechselseitigen tätlichen Aus- einandersetzung emotional aufgeladenen Situation) ohne Weiteres auf diese Tat hätte verzichten können. Er handelte aus rein egoistischen Motiven und demonstrierte mit seinem Vorgehen seine Überlegenheit. Ins- gesamt ist hinsichtlich der Nötigung ebenfalls von einem noch leichten Verschulden auszugehen, womit bei isolierter Betrachtung eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen angemessen erscheint. Angesichts des sehr engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Rauf- handel erscheint der Gesamtschuldbeitrag gering, womit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 100 Tagessätze angemessen ist. 5.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist das vorstrafenfreie Vorleben des Beschuldigten neutral zu werten (vorinstanzliches Urteil E. III.2.3). 5.3.5. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gel- tend (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozes- sualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesge- richts 7B_454/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). - 35 - Die zu beurteilende Tat wurde vor rund sieben Jahren verübt, womit von einer sehr lange Verfahrensdauer auszugehen ist. Insbesondere fällt auf, dass zwischen der letzten Einvernahme der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Februar 2020 und der Anklageerhebung vom 17. Dezember 2021 (in Aussicht gestellt mit Verfügung vom 29. Juli 2021 [UA act. 276]) rund 22 Monate lagen, wobei aus den Akten keine wesentlichen Ermittlungshand- lungen mehr ersichtlich sind. Nach Überweisung der Anklage fand die vor- instanzliche Hauptverhandlung erst über 1.5 Jahre später am 4. September 2023 statt. Schliesslich benötigte die Vorinstanz für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils rund 10 Monate, was die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Ordnungsfristen von 60 bzw. ausnahmsweise 90 Tagen weit übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Auch wenn die Beteiligung mehrerer Personen am Verfahren ein zügiges Vorantreiben zeitweise erschweren kann und die Sachverhaltsermittlung bei verschiedenen divergierenden Aussagen auf- wändiger ausfällt, erscheinen die genannten Zeitlücken übermässig lang. Zudem liegt kein besonders komplexer Fall vor und ist der Aktenumfang überschaubar. Das vorinstanzliche Urteil fiel mit 36 Seiten denn auch nicht sehr lang aus. Insgesamt liegt eine nicht unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1.3 und 3.3.2), welcher mit einer Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze auf 80 Tage Rechnung zu tragen ist. 5.3.6. Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen (sowie eine Verbindungsbusse, dazu E. III.5.6) angemessen. 5.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Ver- mögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohn- abrechnung per Juni 2025 erzielt der Beschuldigte derzeit einen Nettolohn von Fr. 5'526.65 (mit 13. Monatslohn; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und 15). Nach einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuer, etc. ergibt sich ein Tagessatz von rund Fr. 150.00. - 36 - 5.5. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Darauf kann verwiesen werden (E. 5). 5.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Be- schuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2), ist eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 festzusetzen. Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage. 5.7. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. Nachdem vorliegend unklar geblieben ist, aufgrund wessen Handlungen die Verletzungen des Zivil- und Strafklägers verursacht wurden, ist der Sachverhalt nicht spruchreif, womit die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das vor- instanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7. 7.1. 7.1.1. Der Zivil- und Strafkläger war im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich vertreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er erneut ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf - 37 - rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 136 StPO). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt. Dem Zivil- und Strafkläger ist die un- entgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unent- geltlicher Rechtsvertreter ab dem Zeitpunkt der Gesuchsstellung, d.h. für die Berufungsverhandlung zu bewilligen. 7.1.2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Zivil- und Strafklägers sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten sind vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens entfällt ausgangs- gemäss grundsätzlich auf den Zivil- und Strafkläger, wobei davon aufgrund der für die Berufungsverhandlung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 500.00 auf die Staatskasse zu nehmen sind und der Zivil- und Straf- kläger lediglich die Differenz zu tragen hat. 7.1.3. Aufgrund des je hälftigen Unterliegens werden die Parteikosten wettge- schlagen, womit die Parteien ihre im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen haben. Aufgrund der für die Berufungsverhandlung bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter jedoch für die Berufungsverhandlung ein Aufwand von 5.5 Stunden zu entschädigen (4 Stunden für die Verhandlung inkl. Nachbesprechung; 90 Minuten Hin- und Rückfahrt [gem. Honorarnote]). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 1 und 3bis AnwT) sowie Auslagen von Fr. 51.65 (Fahrkosten gem. Honorarnote) ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'363.85 auszurichten (Honorar Fr. 1'210.00, Auslagen Fr. 51.65, MwSt Fr. 102.20). 7.1.4. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO ist der Zivil- und Strafkläger nicht zur Rück- erstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. - 38 - 7.2. 7.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche sind zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Kosten sind damit dem Beschuldigten zur Hälfte auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2.2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Anpassung des Stundenansatzes für die Aufwendungen des Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren auf den Regelstundenansatz von Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ist korrekt erfolgt (vorinstanzliches Urteil E. V.3). Ausgangsgemäss bleibt es (entsprechend der Kostenverlegung) bei der durch die Vorinstanz zugesprochenen hälftigen Entschädigung von Fr. 4'738.80 . 7.2.3. Der Zivil- und Strafkläger war im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich vertreten. Die dem unentgeltlichen Vertreter durch die Vorinstanz zuge- sprochene Entschädigung ist ebenfalls zu bestätigen. 8. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). - 39 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheits- strafe) verurteilt. 4. Die Zivil- und Genugtuungsansprüche des Zivil- und Strafklägers werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Dem Zivil- und Strafkläger wird für die Berufungsverhandlung die unent- geltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unentgelt- licher Rechtsvertreter gewährt. 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 178.00, insgesamt Fr. 3'178.00, werden dem Beschuldigten hälftig mit Fr. 1'589.00 auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'598.00 geht mit Fr. 500.00 zu Lasten der Staatskasse und wird im Übrigen mit Fr. 1'089.00 dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte trägt seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. - 40 - 5.3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers eine Entschädigung von Fr. 1'363.85 (inkl. Aus- lagen und MwSt) auszurichten. Seine übrigen Parteikosten hat der Zivil- und Strafkläger selbst zu tragen. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'154.40 (inkl. Anklage- gebühr) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'077.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers eine Entschädigung von Fr. 7'506.90 (inkl. MwSt) zulasten der Staatskasse auszurichten. 6.3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Verteidiger des Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'738.80 aus der Staatskasse auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 41 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler