Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit an der vorinstanzlichen Kostenregelung keine Anpassung vorzunehmen ist. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).