Die Verbindungsbusse ist unter Berücksichtigung ihrer untergeordneten Bedeutung, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), festzusetzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 150.00 ist angemessen. Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage.