Die von der Vorinstanz (zusammen mit einer Verbindungsbusse) als angemessen erachtete Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Reduktion kommt unter keinem Titel in Frage. Damit hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu bleiben.