Es war dem Beschuldigten indessen bekannt, dass er nicht über die notwendigen Einreisedokumente verfügte. Er setzte sich über die Einreisevorschriften hinweg, ohne sich um den Erhalt der verlangten Dokumente oder einer Bewilligung zur Einreise ohne die erforderlichen Papiere zu bemühen. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Ein derart geringfügiges Verschulden, welches ein Absehen von der Strafe i.S.v. Art. 52 StGB ermöglichen würde (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.4), liegt demnach – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht vor.