6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313, 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.4). - 11 - 6.4. Die illegalen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.