5. Es sind keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 150.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft). 6.2. Der Beschuldigte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung.