4.2.3. Der Beschuldigte kann sich damit nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 FK berufen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die vom Beschuldigten nach eigenen Angaben beabsichtigte Stellung eines Asylgesuchs in Basel (UA act. 94) angesichts der von ihm geschilderten Ankunft in Zürich dem Erfordernis der unverzüglichen Stellung des Asylgesuchs in Grenznähe genügen würde. 4.3. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 31 FK nicht erfüllt. Der Beschuldigte handelte damit rechtswidrig.