Einreise. Der Beschuldigte verweigerte auch diesbezüglich jegliche Aussagen, womit keine Anhaltpunkte dazu erlangt werden können, weshalb sich der Beschuldigte nicht um die Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz oder zumindest um eine Genehmigung zur Einreise ohne die erforderlichen Papiere bemüht hat bzw. ob er ohne wesentliche Verzögerung in die Schweiz gelangt ist. Unter diesen Umständen kann weder von einem triftigen Grund für die illegalen Einreise noch von einer unmittelbaren Einreise vom Verfolgerstaat in die Schweiz ausgegangen werden.