H., wonach vom Beschuldigten behauptete Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen sind, wenn sie vom Beschuldigten mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit belegt werden). Im vorliegenden Verfahren kann damit – mit der Vorinstanz (E. II/5.4.3.) – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschuldigten bei seiner Einreise um einen Flüchtling gemäss den genannten Bestimmungen handelte. 4.2.2. Entsprechend verhält es sich mit den Voraussetzungen des triftigen Grundes für die illegale Einreise in die Schweiz sowie der Unmittelbarkeit der - 10 -