4.2. 4.2.1. Gemäss der Eingabe des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Dezember 2024 auf die Frage nach dem Verfahrensstand des Asylverfahrens verfügt der Beschuldigte seit dem 22. November 2024 aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin über eine Aufenthaltsbewilligung B. Es ist gestützt auf die bisherigen Eingaben des Beschuldigten und mangels gegenteiliger Information desselben auch nach entsprechender Anfrage an das SEM davon auszugehen, dass bis dahin noch nicht über das Asylgesuch entschieden worden war. Es kann damit hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Beschuldigten bei seiner Einreise um einen Flüchtling i.S.v. Art. 3 AsylG und Art.