AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 VEV). Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. E. 3.2.1) war ihm bekannt, dass er nicht im Besitz der für die Einreise notwendigen Dokumente war, wobei er sich auch nicht bemüht hatte, diese zu erlangen. Der Beschuldigte verletzte damit die Einreisevorschriften von Art. 5 AIG vorsätzlich, womit der objektive und subjektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich als zutreffend (E. II/5.3). 4. 4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass er als Asylsuchender in die Schweiz eingereist sei und Art. 31 FK einer Verurteilung entgegenstehe.