Er sei auf dem Weg zum Campus gewesen, um einen Asylantrag zu stellen, als er angehalten worden sei. Er habe sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden, weshalb er Asyl habe beantragen wollen. Er habe nicht über die nötigen Papiere verfügt, um in die Schweiz einzureisen, und auch nicht versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten (Protokoll HV GA act. 35 ff. S. 4 f.; Einvernahme vom 22. September 2023 UA act. 93 f.; polizeiliche Einvernahme UA act. 55). -7-