2.2. Die Vorinstanz erachtete den (unbestritten gebliebenen) Anklagesachverhalt als erstellt und hielt fest, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt habe. Die für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 31 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30, nachfolgend Flüchtlingskonvention, FK) erforderlichen Voraussetzungen seien zudem nicht erfüllt. Der Beschuldigte wurde der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt.