3.7. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass der Beschuldigte seit dem 22. November 2024 aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sei. 3.8. Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).