4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'295.8.00 auferlegt. 4.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." -4- 2.3. Der Beschuldigte meldete am 6. Februar 2024 die Berufung gegen das ihm am 5. Februar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an.