Der Beschuldigte ist, ohne in Besitz einer Bewilligung zu sein, am 27.05.2023 als Mitfahrer in einem Personenwagen bei einen nicht bekannten Grenzübertritt unkontrolliert in die Schweiz eingereist. Am 27.05.2023, ca. 15:50 Uhr, wurde der Beschuldigte als Mitfahrer im Personenwagen aaa durch Polizisten der Regionalpolizei Wettingen- Limmattal in Q._____ einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte bei der Einreise nicht in Besitz eines angesichts seiner Staatsangehörigkeit (Türkei) erforderlichen Visums war.