Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.181 (ST.2023.193; STA.2023.4204) Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 10. Juli 2023 folgenden Strafbe- fehl gegen den Beschuldigten: "Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt. Der Beschuldigte ist, ohne in Besitz einer Bewilligung zu sein, am 27.05.2023 als Mitfahrer in einem Personenwagen bei einen nicht be- kannten Grenzübertritt unkontrolliert in die Schweiz eingereist. Am 27.05.2023, ca. 15:50 Uhr, wurde der Beschuldigte als Mitfahrer im Per- sonenwagen aaa durch Polizisten der Regionalpolizei Wettingen- Limmattal in Q._____ einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte bei der Einreise nicht in Besitz eines angesichts seiner Staatsangehörigkeit (Türkei) erforderlichen Visums war. Er verfügte lediglich über eine türkische Identitätskarte. Der Beschuldigte wusste, nahm aber zumindest in Kauf, dass er in Er- mangelung eines erforderlichen Visums rechtswidrig in die Schweiz einreiste." Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 (ersatz- weise 10 Tage Freiheitsstrafe). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den ihm am 14. Juli 2023 zugestellten Strafbefehl. 1.3. Am 26. September 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Straf- befehl als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden. 2. 2.1. Am 29. Januar 2024 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der ebenfalls beschuldigte B._____ befragt wurden. -3- 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 29. Ja- nuar 2024: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB mit 25 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 750.00, und einer Busse von Fr. 150.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die Übersetzung Fr. 101.30 d) den Spesen Fr. 95.80 Total Fr. 2'397.10 4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) so- wie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'295.8.00 auf- erlegt. 4.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." -4- 2.3. Der Beschuldigte meldete am 6. Februar 2024 die Berufung gegen das ihm am 5. Februar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. 3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 25. Juli 2023 reichte der Beschuldigte am 5. August 2024 die Berufungserklärung ein und bean- tragte einen Freispruch vom Vorwurf der illegalen Einreise, die Übernahme der Kosten zulasten des Staates sowie die Zusprechung einer Entschädi- gung für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten. 3.2. Mit Eingabe vom 9. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde im Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erstattete der Beschuldigte die Beru- fungsbegründung und verwies auf die mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge. 3.5. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Ba- den die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgefordert, den Verfahrensstand des Asylverfahrens be- treffend den Beschuldigten mitzuteilen. 3.7. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 teilte das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) mit, dass der Beschuldigte seit dem 22. November 2024 auf- grund der Heirat mit einer Schweizerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung B sei. 3.8. Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Entspre- chend ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu über- prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 27. Mai 2023 ohne Bewilligung bzw. ohne das für einen türkischen Staatsangehörigen erforderliche Visum rechtswidrig in die Schweiz einge- reist zu sein. Er habe die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG vorsätzlich verletzt und sich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht. 2.2. Die Vorinstanz erachtete den (unbestritten gebliebenen) Anklagesachver- halt als erstellt und hielt fest, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt habe. Die für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 31 Ziff. 1 des Ab- kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30, nachfolgend Flüchtlingskonvention, FK) erforderlichen Voraus- setzungen seien zudem nicht erfüllt. Der Beschuldigte wurde der rechts- widrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. 2.3. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung aus, dass es ge- gen Art. 31 FK verstosse, eine Person zu verurteilen, die in die Schweiz einreise, um Asyl zu beantragen. Die Vorinstanz verwechsle die Begriffe Flüchtling und Asylsuchender. Für einen Asylsuchenden sei die Einreise in die Schweiz und das Datum der Einreichung des Asylantrags entschei- dend, nicht aber das Ergebnis des Asylverfahrens, das mehrere Monate oder Jahre dauern könne. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft könne nicht präjudiziell über Asylgründe entscheiden. Ein Asylsuchender reise oft ille- gal in ein Land ein, da er sein Land nicht legal verlassen könne. Für diese Einreise seien die Staaten verpflichtet, keine Strafverfahren einzuleiten, oder es sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Es sei festzustellen, dass die Einreise unmittelbar erfolgt sei, der Beschuldigte triftige Gründe für die Einreise gehabt habe und der Asylantrag unmittelbar nach der Einreise deponiert worden sei. -6- 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil. 3. 3.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkann- tes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Asylsuchende unterstehen in erster Linie den besonderen Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG). Sie haben generell, wie alle anderen Ausländer, die für sie geltenden Einreisevorschriften zu beachten (Art. 19 ff. AsylG). Asylsuchende können, selbst wenn sie nicht über die erforderlichen Pa- piere verfügen, berechtigt sein, in die Schweiz einzureisen. Allerdings ist stets erforderlich, dass ihnen eine Bewilligung zur Einreise erteilt wird. Es ist ihnen deshalb nicht erlaubt, über die so genannte grüne Grenze einzu- reisen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Damit würde die ge- setzlich vorgeschriebene Überprüfung der Gründe, die zur Erteilung der asylrechtlichen Einreisebewilligung führen, ausgehebelt (MAURER, in: Orell Füssli Kommentar zum StGB, JSG und weiteren Erlassen, 21. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 115 AIG; BGE 132 IV 29 E. 2.3.2). 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Polizeikontrolle am 27. Mai 2023 zusammen mit B._____ als Beifahrer eines von C._____ gelenkten Perso- nenwagens in Q._____ angehalten (vorläufige Festnahme UA act. 24 f.). Der Beschuldigte verweigerte die Aussagen weitgehend (polizeiliche Ein- vernahme vom 28. Mai 2023 UA act. 51 ff.; Einvernahme vom 22. Septem- ber 2023 UA act. 91 ff., Protokoll HV GA act. 35 ff.) und gab lediglich an, am 27. Mai 2023 illegal mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein. Er sei auf dem Weg zum Campus gewesen, um einen Asylantrag zu stellen, als er angehalten worden sei. Er habe sich in einer lebensbedroh- lichen Situation befunden, weshalb er Asyl habe beantragen wollen. Er habe nicht über die nötigen Papiere verfügt, um in die Schweiz einzureisen, und auch nicht versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten (Protokoll HV GA act. 35 ff. S. 4 f.; Einvernahme vom 22. September 2023 UA act. 93 f.; polizeiliche Einvernahme UA act. 55). -7- Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass der Beschuldigte sowie B._____ am 28. Mai 2023 ein Asylgesuch stellten (Protokoll HV GA act. 35 ff. S. 2, Asylgesuche nicht in den Akten). 3.2.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger (UA act. 7) und hätte für die Einreise in die Schweiz zwecks des von ihm offenbar beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts ein gültiges Reisedokument sowie ein Visum be- nötigt (Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 4 und 9 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung, VEV). Er konnte jedoch keinen gültigen Reisepass und kein Visum vorweisen, sondern trug lediglich eine türkische Identitätskarte bei sich (UA act. 32). Der Beschuldigte verfügte überdies über keine Bewilligung, welche ausnahmsweise eine Einreise ohne Reise- dokumente oder Visum ermöglicht hätte (vgl. Art. 19 AsylG; Art. 5 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 VEV). Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. E. 3.2.1) war ihm bekannt, dass er nicht im Besitz der für die Einreise notwendigen Dokumente war, wobei er sich auch nicht bemüht hatte, diese zu erlangen. Der Beschuldigte verletzte damit die Einreisevorschriften von Art. 5 AIG vorsätzlich, womit der objektive und subjektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. Die ent- sprechenden vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich als zutreffend (E. II/5.3). 4. 4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass er als Asylsuchender in die Schweiz eingereist sei und Art. 31 FK einer Verurteilung entgegen- stehe. Die Flüchtlingseigenschaft als solche, unabhängig davon, ob die Person als Flüchtling anerkannt ist, verschafft noch kein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch sind gemäss Art. 31 Abs. 1 FK die illegale Einreise und der unrechtmässige Aufenthalt eines Flüchtlings gerechtfertigt, wenn die- ser triftige Gründe für seine Einreise darlegen kann, unmittelbar aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz gelangt und sich unverzüglich den Behörden stellt. Die Bestimmung der Flüchtlingskonvention bezweckt den Schutz des Flüchtlings, dem es unmöglich ist, die Voraussetzungen für eine legale Ein- reise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen, vor Abschiebung in den Ver- folgerstaat. Sie verlangt nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft der betroffe- nen Person bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist. Sie bezieht sich ferner nicht nur auf die rechtswidrige Einreise, sondern erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die Einreise rechtmässig erfolgt ist, der Aufenthalt indes später etwa infolge Erlöschens der befriste- ten Anwesenheitserlaubnis rechtswidrig wird (BGE 135 IV 1 E. 4.3). -8- Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2; vgl. zum Flüchtlingsbegriff auch Art. 1 FK). Unmittelbar aus einem Gebiet kommend ist nicht in einem räumlich/geo- grafischen Sinn zu verstehen, sondern stets zu bejahen, wenn der Flücht- ling zielstrebig, ohne wesentliche freiwillige Verzögerung aus dem Verfol- gerstaat in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich der Pflicht zur unverzüglichen Stellung ist eine persönliche Vorsprache bei den Behörden in Grenznähe nach dem Grenzübertritt gefordert (MAURER, a.a.O., N. 18 zu Art. 115 AIG). Art. 31 Abs. 1 FK ist als staatsvertragliche Bestimmung "self executing", d.h. unmittelbar anwendbar. Der Richter kann in einem Strafverfahren vor- frageweise über die Flüchtlingseigenschaft des illegal Eingereisten ent- scheiden, wenn die Asylbehörde darüber noch nicht befunden hat (MAU- RER, a.a.O., N. 18 zu Art. 115 AIG). Es kann im Übrigen auf die theoretischen Ausführungen im vorinstanzli- chen Urteil verwiesen werden (E. II/5.4.1 f. ) 4.2. 4.2.1. Gemäss der Eingabe des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Dezember 2024 auf die Frage nach dem Verfahrensstand des Asylver- fahrens verfügt der Beschuldigte seit dem 22. November 2024 aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin über eine Aufenthaltsbewilligung B. Es ist ge- stützt auf die bisherigen Eingaben des Beschuldigten und mangels gegen- teiliger Information desselben auch nach entsprechender Anfrage an das SEM davon auszugehen, dass bis dahin noch nicht über das Asylgesuch entschieden worden war. Es kann damit hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Beschuldigten bei seiner Einreise um einen Flüchtling i.S.v. Art. 3 AsylG und Art. 1 FK handelte, nicht auf einen Entscheid der Asylbehörde verwiesen werden. Der Beschuldigte gab hinsichtlich des Grundes für seine Einreise in die Schweiz ohne die hierfür erforderlichen Papiere bzw. ohne Visum lediglich an, dass er sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe und deshalb in der Schweiz habe Asyl beantragen wollen. Weitere Aussagen zu der von ihm genannten lebensbedrohlichen Situation verweigerte er -9- indessen (trotz entsprechender Befragung) durchwegs. Zu den Umständen der Ausreise aus der Türkei und der Einreise in die Schweiz sagte er einzig aus, dass er illegal mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist sei und lehnte auch diesbezüglich weitere Aussagen ab (Protokoll HV GA act. 35 ff. S. 4 f.; polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2023 act. 54 f.; Einver- nahme vom 22. September 2023 act. 93 f.). Auch im Berufungsverfahren machte er keine weiteren Angaben zu seiner Situation in der Türkei sowie den Umständen seiner Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz. Der Beschuldigte konkretisierte damit seine Behauptung, sich in der Türkei in einer lebensbedrohlichen Situation befunden zu haben, in keiner Weise und legte insbesondere nicht dar, inwiefern er aufgrund eines der zur Be- jahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, po- litische Anschauung) in der Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne einer Ge- fährdung von Leib, Leben oder der Freiheit zu befürchten habe. Es liegt damit keine Beweisgrundlage vor, aufgrund welcher auf eine Flüchtlingsei- genschaft des Beschuldigten geschlossen werden könnte. Auf welche Weise angesichts der durch den Beschuldigten verweigerten Mitwirkung weitere Erkenntnisse hierzu erlangt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Der zusammen mit dem Beschuldigten angehaltene B._____ verweigerte die Aussagen diesbezüglich ebenfalls (polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2023 act. 64 ff., Einvernahme vom 22. September 2023 act. 112 ff., Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht in den Akten) und auch den Aussagen des Fahrzeuglenkers C._____ sind keine konkreten weiterführenden Angaben zu entnehmen, zumal dieser lediglich die Ver- mutung äusserte, dass es aufgrund des politischen Engagements des Be- schuldigten für die kurdisch demokratische Partei HDP "wohl nicht mehr gegangen" sei und pauschal äusserte, dass politisch aktive Personen in der Türkei verfolgt würden (Polizeirapport UA act. 25; Einvernahme vom 16. Juni 2023 UA act. 74; vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 betreffend C._____, act 77 f.). Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht überprüft und entsprechend auch nicht bejaht werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2. m.w.H., wo- nach vom Beschuldigten behauptete Rechtfertigungs- und Schuldaus- schliessungsgründe von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerle- gen sind, wenn sie vom Beschuldigten mit einem Mindestmass an Glaub- haftigkeit belegt werden). Im vorliegenden Verfahren kann damit – mit der Vorinstanz (E. II/5.4.3.) – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschuldigten bei seiner Einreise um einen Flüchtling gemäss den genannten Bestimmungen handelte. 4.2.2. Entsprechend verhält es sich mit den Voraussetzungen des triftigen Grun- des für die illegale Einreise in die Schweiz sowie der Unmittelbarkeit der - 10 - Einreise. Der Beschuldigte verweigerte auch diesbezüglich jegliche Aussa- gen, womit keine Anhaltpunkte dazu erlangt werden können, weshalb sich der Beschuldigte nicht um die Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz oder zumindest um eine Genehmigung zur Einreise ohne die er- forderlichen Papiere bemüht hat bzw. ob er ohne wesentliche Verzögerung in die Schweiz gelangt ist. Unter diesen Umständen kann weder von einem triftigen Grund für die illegalen Einreise noch von einer unmittelbaren Ein- reise vom Verfolgerstaat in die Schweiz ausgegangen werden. 4.2.3. Der Beschuldigte kann sich damit nicht auf den Rechtfertigungsgrund ge- mäss Art. 31 FK berufen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die vom Beschuldigten nach eigenen Angaben beabsichtigte Stellung eines Asylgesuchs in Basel (UA act. 94) angesichts der von ihm geschilderten Ankunft in Zürich dem Erfordernis der unverzüglichen Stellung des Asylge- suchs in Grenznähe genügen würde. 4.3. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 31 FK nicht erfüllt. Der Beschuldigte han- delte damit rechtswidrig. 5. Es sind keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 150.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheits- strafe sowie Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft). 6.2. Der Beschuldigte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313, 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.4). - 11 - 6.4. Die illegalen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 6.5. Die Strafbestimmungen des AIG verfolgen den Zweck, das verwaltungs- rechtliche Kontroll- und Ordnungssystem, welches die Einreise, den Auf- enthalt sowie die Erwerbstätigkeit der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz regelt, vor Behinderung, Nichtbeachtung oder Unterlaufen zu schützen (MAURER, a.a.O., N. 1 zu Art. 115 AIG). Wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt (E. III/4.1), ging das Verhalten des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands von Art. 115 AIG hinaus. Es ist kein besonders verwerfliches Motiv erkennbar und es ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er in die Schweiz eingereist ist, um (wie nach seiner Anhaltung schliesslich auch tatsächlich erfolgt) hier ein Asylgesuch zu stellen. Es war dem Beschuldigten indessen bekannt, dass er nicht über die notwendigen Einreisedokumente verfügte. Er setzte sich über die Einreisevorschriften hinweg, ohne sich um den Erhalt der verlang- ten Dokumente oder einer Bewilligung zur Einreise ohne die erforderlichen Papiere zu bemühen. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Ein derart geringfügiges Verschulden, welches ein Absehen von der Strafe i.S.v. Art. 52 StGB ermöglichen würde (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.4), liegt demnach – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht vor. Die von der Vorinstanz (zusammen mit einer Verbindungsbusse) als ange- messen erachtete Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Reduktion kommt unter keinem Titel in Frage. Damit hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessät- zen zu bleiben. 6.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Mindest- tagessatz von Fr. 30.00 kann ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist auch bei einkom- mensschwachen Personen nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.2). Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 fest und führte hierzu aus, dass der Beschuldigte in der Türkei bei den Eltern gewohnt und dort in der Gastronomie gearbeitet habe und er kein Vermögen oder Schul- den habe (E. III/5.2). Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren nicht - 12 - geltend, dass die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe nicht seinen tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde bzw. aus welchen Gründen diese herabzusetzen sei. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 ist damit zu be- stätigen. 6.7. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Darauf kann verwiesen wer- den (E. III/6). 6.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeu- tung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die Verbindungsbusse ist unter Berücksichtigung ihrer untergeordneten Bedeutung, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Ober- grenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesam- ten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), festzusetzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 150.00 ist angemessen. Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage. 6.9. Die ausgestandene Haft vom 27./28. Mai 2023 ist dem Beschuldigten mit einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung hat bei Ausspre- chung einer bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB primär an die Geldstrafe als Hauptstrafe zu erfolgen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8). Das vorinstanzliche Urteil, welches gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 eine Anrechnung an die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung vorsieht, ist entsprechend anzupassen. 6.10. Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. - 13 - 7. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit an der vor- instanzlichen Kostenregelung keine Anpassung vorzunehmen ist. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädi- gung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Geset- zesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 750.00, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 150.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. - 14 - 3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (27./28. Mai 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2 angerechnet. Die Geldstrafe beläuft sich somit noch auf Fr. 720.00. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 136.00, insgesamt Fr. 2'636.00, wer- den dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'295.80 (inkl. Anklagege- bühr, exkl. Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 4. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler