Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig.