Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die der amtlichen Verteidigerin auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 3.2. 3.2.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 3.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'766.70 ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).