3. 3.1. 3.1.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, nachdem keine Landesverweisung ausgesprochen wird. Ausgansgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, angepasste an die effektive Dauer der Verhandlung, mit gerundet Fr. 3'100.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).