Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo er geboren und aufgewachsen ist, hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein sehr hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der -7- Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen.