2.5. Der Beschuldigte hat sich u.a. der Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch (elektronisches) Zugänglichmachen und Überlassen pornografischer Darstellungen von tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger an Drittpersonen, schuldig gemacht. Es ist diesbezüglich jedoch von einem gerade noch leichten Verschulden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2) auszugehen. Er wird insgesamt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt.