Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), so handelt es sich bei diesen – im realen Leben des Beschuldigten – faktisch doch um die alleinigen Bezugspersonen, zu denen der Beschuldigte, wenn auch von ihm aufgrund seiner psychischen Probleme subjektiv nicht so wahrgenommen, einen echten und nahen sowie vertrauten Kontakt pflegt und die, sofern es der Beschuldigte zulässt, ihn auch nach ihren Möglichkeiten unterstützen. Unter diesen Umständen ist von einer familiären Konstellation auszugehen, welche den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert.