Auch wenn er selbst mehrfach ausgeführt hat, keinen besonders intensiven Kontakt zu seinen Eltern zu haben, da er sich von ihnen zurückgezogen habe (act. 226; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), so handelt es sich bei diesen – im realen Leben des Beschuldigten – faktisch doch um die alleinigen Bezugspersonen, zu denen der Beschuldigte, wenn auch von ihm aufgrund seiner psychischen Probleme subjektiv nicht so wahrgenommen, einen echten und nahen sowie vertrauten Kontakt pflegt und die, sofern es der Beschuldigte zulässt, ihn auch nach ihren Möglichkeiten unterstützen.