2.4.2. Der ledige, kinderlose und keiner Erwerbstätigkeit nachgehende Beschuldigte wohnt, obwohl er bald 25 Jahre alt ist, immer noch bei seinem Vater, der ihn auch zur Berufungsverhandlung begleitet hat. Kochen kann der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge nicht, weshalb nach wie vor die Mutter, die im selben Wohnblock in einer anderen Wohnung wohnt, für ihn kocht. Auch wenn er selbst mehrfach ausgeführt hat, keinen besonders intensiven Kontakt zu seinen Eltern zu haben, da er sich von ihnen zurückgezogen habe (act.