ist. In finanzieller Hinsicht bezieht er mittlerweile Sozialhilfe (an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen, Beilage 1 und 3). Er hat diverse Betreibungsregistereinträge, grossmehrheitlich betreffend Forderungen der Krankenkasse sowie Steuerschulden zufolge Ermessensveranlagung, wobei er auch in dieser Hinsicht mittlerweile vom Beistand unterstützt wird (act. 219 und 221; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Einträge im Strafregister weist er keine auf. Mithin handelt es sich um einen Ersttäter.