wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinem Vater (act. 13 und 226; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die Mutter wohnt seit der Trennung der Eltern im gleichen Wohnblock, jedoch in einer anderen Wohnung. Dennoch kocht sie nach wie vor für den Beschuldigten und seinen Vater (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Im Übrigen beschränkt sich sein Kontakt im realen Leben auf sporadische Treffen mit wenigen Kollegen u.a. zu Brettspielen oder zuweilen zum gemeinsamen Rausgehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f. und 10).