2.4. 2.4.1. Der heute 24-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (act. 13 f. und 16). Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er sehr gut integriert.