9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'482.50 auszurichten. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'347.50 zu bezahlen. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 48'149.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.