Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'704.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'028.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 39 -