Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 zu bezahlen.