4.2. Der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 20219 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 4.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 931 Tagen (inklusive 28 Tage anzurechnende Haft im Verfahren der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg- Wasseramt vom 11. April 2019) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.