4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt.