8.4. Die dem nicht unentgeltlich vertretenen Privatkläger B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'840.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen.