433 Abs. 1 StPO setzt als Ausfluss allgemeiner Grundsätze des Haftpflichtrechts mitunter einen Schaden voraus, wobei es sich in erster Linie um Anwaltskosten handelt. Wurde dem Privatkläger – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gewährt, muss er die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht tragen und erleidet daher auch keinen Schaden, den er gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO geltend machen könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 und 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1).